Paragraphen in 18 W (pat) 196/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 196/14 Verkündet am 3. Februar 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2009 004 568.5 - 53 …
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung 11 2009 004 568.5 geht aus einer PCT-Anmeldung (veröffentlicht als WO 2010/117369 A1) hervor, die am 10. April 2009 eingereicht worden ist. Die Patentanmeldung mit der geltenden Bezeichnung
„System und Verfahren zum Liefern einer Abbildung lokaler USBFunktionen auf mehrere entfernte Computer-Hosts“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 6. Juni 2014 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus den Druckschriften EP 1 043 876 A2 und US 2006 / 0123166 A1 bekannten Stand der Technik nicht auf einer für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2014.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent auf Basis der geltenden Unterlagen, d. h. mit den mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 (eingegangen am 6. Dezember 2013) eingereichten Patentansprüchen 1 bis 12, den Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom gleichen Datum, sowie den Figuren 1 bis 8, eingegangen am 7. Oktober 2011, zu erteilen.
-3Im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 führt die Anmelderin sinngemäß aus, dass die jeweiligen Anspruchsgegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 12 patentfähig seien. Anspruch 1 lautet:
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.
Mit Ladungszusatz vom 14. Dezember 2016 zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der geltende Patentanspruch 1 Merkmale umfassen dürfte, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 hat die Anmelderin die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung angekündigt. Entsprechend ihrer Ankündigung ist die Anmelderin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der Ansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft Techniken zum Bewirken, dass an einen ersten Computer-Host angeschlossene Universal-Serien-Bus-Peripheriegeräte („USB“-Peripheriegeräte) für Ressourcen zugänglich sind, die auf einem zweiten Computer-Host ablaufen, der von dem ersten entfernt ist (geltende Beschreibung, S. 1, Z. 7-10).
Die Anmeldung geht davon aus, dass es Protokolle gibt, die einen Nutzer an einem lokalen Computer befähigen, über ein Computernetzwerk auf den Desktop eines entfernten Computers zuzugreifen und denselben mit zu nutzen. Ein derartiges Protokoll sei das Remote Desktop Protocol („RDP“), das entfernte Anzeige- und Eingabefähigkeiten über Netzwerkverbindungen bereitstelle. Ein weiteres Protokoll, das in diesem Zusammenhang verwendet werden könne, sei das Remote Graphics Software Protocol („RGS“-Protokoll). RGS sei dahin gehend entworfen, die Computer- und Graphikressourcen eines entfernten Computers zu nutzen, um an dem lokalen Computer einen interaktiven Fernzugriff zu liefern. Die Desktop-Graphikdaten des entfernten Computers würden über ein Netzwerk an den lokalen Computer gesendet, der die Desktop-Graphikdaten lokal in einem Fenster an dem lokalen Computer anzeige. Zudem erfasse RGS Tastatur- und Mauseingaben eines Nutzers an dem lokalen Computer und sende die Tastatur- und Mauseingaben an den entfernten Computer zur Verarbeitung durch das Betriebssystem des entfernten Computers und durch Anwendungen, die auf dem entfernten Computer abliefen. RGS ermögliche auch, dass Daten mancher Peripheriegeräte wie z. B. Speichervorrichtungen von dem lokalen Computer an den entfernten Computer kommuniziert würden. Eine moderne Ergänzung für RDP-, RGSoder ähnliche Systeme sei die Fähigkeit, zu bewirken, dass eine USB-Vorrichtung, die physisch an den lokalen Computer-Host angeschlossen sei, für Ressourcen zugänglich sei, die auf dem entfernten Computer-Host abliefen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 12-34).
In der geltenden Beschreibung ist als Aufgabe angegeben, einen verbesserten Ansatz zum Bereitstellen von Funktionen von USB-Geräten an entfernte Computer zu schaffen (vgl. S. 2, Z. 14-15).
Der zuständige Fachmann weist eine Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung bei der Verwendung von USB-Geräten in Computersystemen innerhalb einer Netzwerkumgebung.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll u. a. durch ein System nach Anspruch 1 gelöst werden.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet unter Kennzeichnung der Änderungen gegenüber der am 7. Oktober 2011 eingegangen deutschen Übersetzung der ursprünglichen, als WO 2010/117369 A1 veröffentlichten PCT-Anmeldung, wie folgt:
M1 Ein System, das Folgendes folgende Merkmale aufweist: einen ersten Computer-Host (102), der eine USB-Remote-ZugriffLogik (108) und eine USB-Gerät-Partitionierungslogik (204) USBVorrichtungsunterteilungslogik aufweist,
M2 wobei die USB-Remote-Zugriff-Logik (108) dazu konfiguriert ist, zu bewirken, dass eine um ein an den ersten Computer-Host (102) angeschlossenes USB-Gerät Vorrichtung (118, 120) über ein Netzwerk (114) für Ressourcen (214) zugänglich zu machen ist, die auf einem zweiten oder dritten entfernten Computer-Host (104, 106) ablaufen, wobei das an den ersten Computer-Host (102) angeschlossene USB-Gerät (118, 120) mehrere lokale USB-Funktionen (122-126, 128-132) enthält; M3 wobei die USB-Gerät-Partitionierungslogik (204) eine Abbildung einer oder mehrere der lokalen USB-Funktionen (122-132) auf die entfernten Computer-Hosts (104, 106) liefert, wenn eine oder USBVerbund oder –Gesamtvorrichtung, die einen Satz mehrerer USBFunktionen enthält das USB-Gerät (118, 120) mit dem ersten Computer-Host (102) verbunden ist, und M4 wobei die USB-Gerät-Partitionierungslogik (204) USB-Vorrichtungsunterteilungslogik dazu konfiguriert ist M4.1 die lokalen USB-Funktionen (122-132) des USB-Geräts (118, 120) in zwei oder mehr Teilsätze (122, 126; 124; 132; 128, 130) von lokalen USB-Funktionen gemäß einer erwünschten Abbildung (400) der USB-Funktionen (122-132) auf die entfernten Computer-Hosts (104, 106) partitioniert,
M4.2 mehrere virtuelle USB-Geräte (500-506) erzeugt, die jeweils einem der Teilsätze (122, 126; 124; 32; 128, 130) von lokalen USB-Funktionen entsprechen, und M4.3 dem zweiten Computer-Host (104) ein erstes (500, 504) der virtuellen USB-Geräte Vorrichtung und dem dritten Computer-Host (106) eine zweites (502, 506) der virtuellen USB-Geräte Vorrichtung präsentiert.
2. Anspruch 1 beinhaltet Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).
Nach Merkmal M3 erfolgt das Liefern einer Abbildung von einer oder mehreren der lokalen USB-Funktionen auf die entfernten Computer-Hosts, wobei nach Merkmal M4.1 die lokalen USB-Funktionen des USB-Geräts in zwei oder mehr Teilsätze von lokalen USB-Funktionen gemäß einer erwünschten „Abbildung (400)“ der USB-Funktionen auf die entfernten Computer-Hosts „partitioniert“ werden sollen.
Der Begriff „Abbildung“ wird in der deutschen Übersetzung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen als Übersetzung des Wortes „mapping“ verwendet. Um zu einer Aufteilung („Partitionierung“) gemäß einer Abbildung der lokalen USBFunktionen zu gelangen, die sinngemäß als „erwünschte Abbildung“ zu verstehen ist, setzt die vorliegende Anmeldung das Einstellen eines Zustands voraus („Bei Schritt 302 kann in dem Host 102 ein Zustand 400 eingestellt werden, um eine Abbildung lokaler USB-Funktionen 122 – 132 auf die entfernten Hosts 104, 106 zu liefern“; vgl. deutsche Übersetzung der Beschreibung, S. 5,
Z. 35-37, und Fig. 3; WO 2010/117369 A1, Abs. [016]). Zudem wird aus der vorstehend zitierten Beschreibungsstelle deutlich, dass die Anmeldung klar zwischen dem Zustand des Hosts („state“; Bezugszeichen 400) und einer sich daraus ergebenden „Abbildung“ bzw. Zuordnung von USB-Funktionen („mapping“) unterscheidet.
Auch aus den weiteren ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt sich eine Auswahl der einem weiteren Host zu präsentierenden USB-Funktionen im Sinne einer „erwünschten Abbildung“ nur in Verbindung mit dem Vorliegen oder dem Einstellen des entsprechenden Zustands des ersten ComputerHosts. So nehmen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 5 und 6, die direkt bzw. indirekt auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen waren, hierzu jeweils Bezug auf den „Zustand in dem ersten Computer-Host“ (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 5 und 6 sowie Ansprüche 5 und 6 in der Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, WO 2010/117369 A1).
Somit handelt es sich bei dem eingestellten Zustand des ersten ComputerHosts um eine Voraussetzung für das Aufteilen („Partitionieren“) gemäß einer „Abbildung“ der USB-Funktionen. Das Einstellen oder Vorliegen dieses Zustands wird im geltenden Anspruch 1 jedoch nicht aufgeführt und ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus den weiteren Anspruchsmerkmalen, was eine unzulässige Erweiterung im Sinne einer Verallgemeinerung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt.
3. Mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 sind auch die weiteren Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
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