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4 StR 141/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 141/25 BESCHLUSS vom 18. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR141.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A 3. a-c) der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Anstiftung zur Körperverletzung, des versuchten Betrugs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des Vortäuschens einer Straftat sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, schuldig ist;

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen Anstiftung zur Körperverletzung, wegen versuchten Betrugs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz, unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2022 (Az. 24 Ns 358 Js 9916/19 (14/20)) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren bestimmt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen (Taten zu A 3. a-c) der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Taten zu A 3. a-c) festgesetzten Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10 €.

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Taten A 3. ac) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen

‒ von einem Jahr und sechs Monaten, von zehn Monaten, von neun Monaten in drei Fällen, von acht Monaten, von sechs Monaten in drei Fällen sowie von weiteren Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 10 € in zwei Fällen und von 90 Tagessätzen zu je 10 € sowie der weiter einzubeziehenden, bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2022 von einem Jahr und neun Monaten ‒ kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Quentin Tschakert Sturm Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 16.10.2024 ‒ 3 KLs 3/24 357 Js 10640/22

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