Paragraphen in 6 StR 121/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 121/21 BESCHLUSS vom 5. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2021:050521B6STR121.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 19. Januar 2017 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 – 4 StR 488/10, Rn. 18). Seine Gewährung benachteiligt die Angeklagte aber nicht.
Sander Fritsche Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 20.10.2020 - 8 KLs 133 Js 94922/17
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1 | 349 | StPO |
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