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3 StR 409/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 409/14 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2014 im Ausspruch über das Absehen von Verfallsanordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO dahin geändert, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.100 € vorliegen und die Ansprüche der in der Urteilsformel näher bezeichneten Verletzten einer Verfallsanordnung entgegenstehen, wobei es sich bei dem Anspruch des Geschädigten B. um einen solchen in Höhe von 300 € handelt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.300 € vorlägen, die im Einzelnen bezifferten Ansprüche der neun Geschädigten einer Verfallsanordnung jedoch entgegenstünden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringfügigen - Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, keinen Erfolg.

Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB weist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler auf.

Die - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO bedarf indes der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Bei der Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellenden Betrages sind der Strafkammer jedoch zwei offensichtliche Übertragungsfehler unterlaufen. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Fall 4 […] insgesamt 535 EUR vom Geschädigten L.

und im Fall 8 […] 300 EUR vom Geschädigten B.

erlangt. Dadurch reduziert sich der der nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellende Betrag auf 4.135 EUR. Diese Berichtigung kann der Senat im Hinblick auf die in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafkammer in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen […]." Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es hinsichtlich des Geschädigten L.

bei dem von der Strafkammer in der Urteilsformel aufgeführten Betrag in Höhe von 500 € zu verbleiben hat. Der Erhöhung um 35 € auf

€ steht - trotz einer Reduzierung des Gesamtbetrages - das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der Senat kann insoweit vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichen, weil die Entscheidung für die Angeklagte günstiger ist.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Schäfer Pfister Gericke Hubert

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