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1 StR 46/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 46/24 BESCHLUSS vom 4. April 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR46.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 4. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2023 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, wegen der Tat vom 22. Januar 2023 an den Adhäsionsklä- ger S.

Euro als Schmerzensgeld zu bezahlen; die Zinsen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom

18. Juni 2020 – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).

Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel betreffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am 22. Januar 2023 und nicht am 23. Januar 2023. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils.

Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).

Jäger Fischer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Kempten (Allgäu), 11.10.2023 - 2 KLs 210 Js 22596/21 (3)

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