• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

9 W (pat) 6/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 001 239.1-21 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I

Die Prüfungsstelle B 62 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung die am 8. Januar 2007 angemeldete Patentanmeldung 10 2007 001 239.1-21 des Herrn J…, G… str. 15 in M…, mit der Bezeichnung

„Kunststoffschubkarren“,

mit einem das Erstellungsdatum vom 7. September 2011 tragenden Beschluss gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Laut Beschlussbegründung liegt kein gewährbares Patentbegehren vor, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 30. Mai 2007 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 GB 2 282 098 A sowie auch nicht neu gegenüber keiner der Druckschriften D5: US 7 243 939 B2 D6: US 5 615 903 A D7: EP 1 498 339 A2 1 D8: EP 1 541 443 A1 sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 auch deshalb nicht patentfähig, da keine klare Lehre zum technischen Handeln Eine wie im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle aufgeführte Druckschrift EP 1 498 339 A1 ist nicht veröffentlicht offenbart sei und sich außerdem das erfindungswesentliche Merkmal in der puren Nennung des zu verwendeten Materials erschöpfe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. September 2011 per Fax vorab eingegangene Beschwerde des Patentanmelders mit Schriftsatz vom selben Tag. Er ist sinngemäß der Auffassung, dass der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Kunststoffschubkarren gegenüber dem Stand der Technik neu sei.

Der Patentanmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Entscheidung der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unterlagen vom 30. Mai 2007 zu erteilen.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 13. Mai 2015, zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2015, hat der Senat auf die Relevanz des Dokuments D4 hingewiesen und ausgeführt, dass die Druckschrift D4 den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 möglicherweise vollständig vorwegnehme.

Eine Erwiderung des Patentanmelders und Beschwerdeführers ist trotz der in dem Hinweis aufgeführten Frist bisher nicht zu den Akten gelangt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Der Schubkarren ist dadurch gekennzeichnet, dass er aus Kunststoff jeglicher Art hergestellt ist.

Rückbezogen schließen sich hieran Patentansprüche 2 bis 4 an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen Schubkarren, der aus Kunststoff jeglicher Art hergestellt ist.

3. Der zuständige Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere bei der Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Anmeldegegenstandes ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Handwerker, der über Berufserfahrung auf einem technischen Gebiet und über Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Kunststofftechnik verfügt.

4. Dieser versteht unter einem „Schubkarren“ eine Handkarre mit nur einer Achse, wobei diese ein oder mehrere Transporträder trägt, und einem oder mehreren Handgriffen. Die Anordnung von Rädern und Handgriffen erfolgt dabei derart, dass sich die auf der Handkarre zu transportierende Last beim Transport zwischen dem oder den Handgriffen und der Achse bzw. den Transporträdern befindet.

Der Begriff “Kunststoff“ wird im weiteren von dem Fachmann als Aggregation von Werkstoffen aufgefasst, die aus Makromolekülen auf Polymerbasis bestehen.

Der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand stellt somit nach Auslegung des Senats einen solchen wie vorstehend definierten Schubkarren dar, wobei dieser im Wesentlichen vollständig, d. h. falls vorhanden inklusive Rahmen, Transportgefäß (z. B. einer Wanne) und Handgriffen, und ausschließlich aus Kunststoff hergestellt ist. Von der Ausführung aus Kunststoff ausgenommen hierbei sind jedoch etwaige mechanische Verbindungsmittel (z. B. Verschraubungen) und das Rad des Schubkarrens. Denn zumindest das explizite Bestehen des Rades aus Kunststoff ist erst Merkmal des geltenden Unteranspruchs 3. Einschränkungen hinsichtlich das Aufbaus im Übrigen folgen aus dem Begriff „Schubkarren“ nicht.

5. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig und darüber hinaus deren Gegenstände auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie im Sinne des § 34 Abs. 5 PatG ausführen kann.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung um Merkmale ergänzt, die auch in deren Kombination so in den ursprünglichen Patentunterlagen offenbart sind. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 4.

6. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D4.

So ist der Druckschrift D4, die am 29. März 1995 und somit vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patenanmeldung veröffentlicht wurde, eine Handkarre (wheelbarrow) zu entnehmen, die einen Lastträger (carrying container 10) umfasst, welcher einen Verstärkungsring (strengthening ring 22) und an dem Lastträger (10) angeformte Handgriffe (pair of handels 24, hand grip 28) aufweist. Sowohl der Lastträger (10), wie der Verstärkungsring (22) als auch die Handgriffe (24, 28) sind dabei aus Kunststoff gefertigt (Seite 6).

Figur 1 der Druckschrift D4 Mit dem Lastträger (10) der Handkarre ist ein Rahmen (chassis member 30) verbunden, der den Lastträger (10) trägt. Dieser Rahmen (30) beinhaltet neben mehreren Rahmenelementen (ground engaging assembly 32, axle carrying assembly 42) eine Vorrichtung zur Aufnahme (axle mounting boss 58) eines Rades (wheel 64). Diese Einheit besteht ebenfalls ausschließlich aus Kunststoff (Seiten 7 bis 8).

Die Anordnung von Rad, Rahmen sowie Lastträger und Handgriffen erfolgt ausweislich der Figur 1 bei dieser Handkarre dabei derart, dass eine Last, welche von dem Lastträger aufgenommen wird, zwischen den Handgriffen und den Rädern angeordnet ist.

Da sowohl der Lastträger, der Rahmen und die Handgriffe dieser Handkarre aus Kunststoff hergestellt sind, die Handkarre darüber hinaus keine weiteren wesentlichen Bauteile aus anderen Werkstoffen umfasst und die Handkarre der vorstehenden Definition eines Schubkarrens entspricht, ist folglich aus der Druckschrift D4 ein Schubkarren bekannt, der aus Kunststoff im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 hergestellt ist.

Somit war zum Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung bereits aus einer einzigen Druckschrift heraus ein Schubkarren bekannt, wie er in dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht wird.

Nach alledem war der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 am Anmeldetag daher nicht mehr neu und ist aus diesem Grund nicht patentfähig.

7. Einer Beurteilung der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren geltenden Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät").

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 9 W (pat) 6/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 34 PatG
1 48 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 34 PatG
1 48 PatG

Original von 9 W (pat) 6/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 9 W (pat) 6/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum