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AnwSt (R) 1/23

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 1/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2023:220823BANWST.R.1.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2023 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Dessen Antrag, das mit Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 30. August 2021 verhängte vorläufige Berufsverbot aufzuheben, ist damit gegenstandslos.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Anwaltsgerichtshof war infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch allein an die dem Schuldspruch zugehörigen Feststellungen des Anwaltsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59, 60; Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 118 Rn. 49 a.E.). Hierzu zählen als sogenannte doppelrelevante Tatsachen festgestellte Beweggründe für die Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 22 mwN). Das Anwaltsgericht hat die Motivation für die Untreuestraftaten des Rechtsanwalts, die zu hohen Vermögensschäden der Mandanten führten, in der "Aufrechterhaltung des vom Beschuldigten gewohnten Lebensstiles" gesehen. Schon vor dem Hintergrund dieser bindenden Feststellung hält auch die Annahme des Anwaltsgerichtshofs revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, der Rechtsanwalt habe mit dem durch die Pflichtverletzungen erlangten Geld einen gehobenen Lebensstil finanziert.

Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Limperg Lauer Grüneberg Scheuß Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Köln, Entscheidung vom 26.01.2022 - 3 AnwG 43/21 AGH Hamm, Entscheidung vom 02.12.2022 - 2 AGH 2/22 -

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