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VIa ZR 167/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 167/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 27. Juni 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 3 ohne Erfolg geblieben ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2013 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI, der mit einem 3.0-Liter-SechszylinderDieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5plus) ausgerüstet ist. Die Klägerin hat das Fahrzeug nach Klageerhebung weiterveräußert.

ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0 Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des Weiterveräußerungserlöses zuzüglich Zinsen (Berufungsantrag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Umfang der Zulassung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, das sich zu einer Haftung aus § 823 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verhält, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB bestünden nicht. Es könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass es sich bei dem unstreitig verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sınne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele. Dies begründe vorliegend noch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht prozessual erheblich vorgetragen worden.

ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0 II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0

- III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im Umfang des Urteilsausspruchs aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der bislang unterstellten Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Möhring Tausch Katzenstein Pastohr Ostwaldt Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.02.2021 - 52 O 2156/18 OLG München, Entscheidung vom 12.01.2022 - 21 U 1854/21 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0

-6VIa ZR 167/22 Verkündet am: 9. Juli 2025 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR167.22.0

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Häufigkeit Paragraph
5 823 BGB
2 826 BGB
2 563 ZPO
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1 27 BGB
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1 128 ZPO
1 561 ZPO
1 562 ZPO

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