2 StR 314/18
BUNDESGERICHTSHOF StR 314/18 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten Mord Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:231019B2STR314.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der bereits vom 18. November 2016 datierenden dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Landgericht H. kann dahinstehen, ob der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag vom 17. November 2016 unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO angebracht worden ist oder der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt meint, hierzu hätte weiter vortragen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Verletzung von § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten zu Recht verneint und das Ablehnungsgesuch daher mit Recht zurückgewiesen hat.
Franke Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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