• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V S 3/17 (PKH)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.3.2017, V S 3/17 (PKH)

ECLI:DE:BFH:2017:B.080317.VS3.17.0 PKH-Gewährung gilt nur für einen Rechtszug - Kein Verfahrensfehler des FG bei offensichtlicher Unrichtigkeit in den Urteilsgründen Tenor Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG).

Entscheidungsgründe II. 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vertritt sich --wie im Streitfall-- der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst, so muss er die Gründe für eine Zulassung der Revision zumindest in laienhafter Weise darlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2014 V S 32/14 (PKH), BFH/NV 2015, 506). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2. Ein Anspruch auf Gewährung von PKH ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass der Senat im ersten Rechtszug PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gewährt hat, mit der es die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Denn gemäß § 119 Abs. 1 ZPO wird PKH für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Verfahren erfolgt zwar dann, wenn einer Beschwerde gegen die Zulassung der Revision stattgegeben wird und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (§ 116 Abs. 7 FGO). Dies gilt jedoch gemäß § 116 Abs. 6 FGO dann nicht, wenn der BFH --wie im Streitfall-- die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Eine prozessrechtliche Einheit "vor diesem Gericht" bilden nur ein aufgehobenes und ein weiteres Verfahren in derselben Instanz (§ 37 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), nicht jedoch ein sich anschließendes weiteres Rechtsmittelverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rz 2).

3. Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf PKH nicht bereits aus einer früheren Gewährung von PKH, muss das Vorliegen der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" für eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens erneut gesondert geprüft werden. Der nicht vertretene Antragsteller hat jedoch nicht in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund dargetan. Der behauptete Verfahrensfehler des FG (z.B. in Form eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits darin, dass das FG in seinen Gründen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) "C" Bezug nimmt, obwohl es sich tatsächlich um ein Urteil des VG "B" gehandelt hat. Aus der zutreffenden Darstellung dieser Entscheidung im Tatbestand ergibt sich, dass es sich hierbei nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit des FG im Sinne eines Verschreibens gehandelt hat, die ohne Auswirkung auf den Inhalt der Entscheidung ist.

4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ein Vorsteuerabzug nicht aufgrund einer Erwähnung von Kosten in dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergibt, weil nur die Urteilsformel (Ablehnung eines Wohngeldantrages) in Rechtskraft erwächst. Ausführungen über bestimmte Kosten in den Gründen nehmen nicht die Entscheidung des FG über die Berechtigung des Antragstellers zu einem Vorsteuerabzug vorweg.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil keine Gerichtsgebühren entstehen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 3 Abs. 2 GKG).

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V S 3/17 (PKH)

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 116 FGO
1 142 FGO
1 1 GKG
1 3 GKG
1 35 GKG
1 118 ZPO
1 119 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 116 FGO
1 142 FGO
1 1 GKG
1 3 GKG
1 35 GKG
1 118 ZPO
1 119 ZPO

Original von V S 3/17 (PKH)

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V S 3/17 (PKH)

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum