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3 StR 118/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 118/13 BESCHLUSS vom 23. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung der Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie diejenige,

die die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags beanstandet; mitzuteilen ist darüber hinaus insbesondere auch die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 27. August 1998 – 1 StR 418/98,

bei Miebach/Sander, NStZ-RR 1999, 1, 3). Hieran fehlt es. Die Bedingung, unter der der Beweis erhoben werden sollte, ergibt sich weder aus dem mitgeteilten Antrag selbst ("Für den Angeklagten J.

wird hilfsweise beantragt,

ein Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache einzuholen, …")

noch aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Sie ist insbesondere auch der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag zurückgewiesen hat, nicht zu entnehmen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, an die der Antrag geknüpft war, und das Landgericht ihn daher nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO zurückweisen durfte oder ob dem Begehren mangels Bedingungseintritt allenfalls die Qualität eines Beweiserbietens zukam, das die Strafkammer allein nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht zu behandeln hatte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 169 f.); jedenfalls nach diesem Maßstab ließen die im Urteil für die Ablehnung des Antrags dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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