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VI ZR 383/15

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 383/15 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und entsprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 - 7 O 336/11 OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 164/14 -

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Paragraphen in VI ZR 383/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 432 BGB
1 97 ZPO
1 100 ZPO
1 516 ZPO
1 543 ZPO

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1 432 BGB
1 97 ZPO
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1 516 ZPO
1 543 ZPO

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