Paragraphen in V ZR 263/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 263/11 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
-2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Der Tenor des am 19. Oktober 2012 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Stresemann Brückner Schmidt-Räntsch Weinland Roth Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.01.2011 - 33 O 945/10 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.11.2011 - 14 U 656/11 -
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