Paragraphen in 6 StR 24/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 24/23 BESCHLUSS vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR24.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten K.
wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2022 gewährt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hinsichtlich des Angeklagten a) K. dahin ergänzt, dass dieser für den Einziehungsbetrag in Höhe von 132.800 Euro als Gesamtschuldner haftet,
b) A.
dahin geändert, dass lediglich ein Betrag von
1.920 Euro eingezogen wird.
3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 01.06.2022 - 22 KLs 22/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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