19 W (pat) 62/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 62/13 Verkündet am 11. Juli 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 101 42 751 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 31. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene, die Priorität der deutschen Anmeldung 100 63 935.6 vom 20. Dezember 2000 beanspruchende Patentanmeldung ist das Patent 101 42 751 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung bei einem Antrieb und Verfahren für die Vorrichtung“
erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 12. April 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. Juli 2012, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 bzw. 4 PatG).
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang, weiter hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 13 aufrechtzuerhalten.
Mit am Ende der Anhörung am 11. Juli 2013 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang widerrufen. Die Ausfertigungen der schriftlichen Beschlussbegründung vom 22. Juli 2013 sind der Patentinhaberin am 26. Juli 2013 und der Einsprechenden am 27. Juli 2013 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 2. August 2013, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. August 2013.
Die Patentinhaberin beantragt,
den am Ende der Anhörung am 11. Juli 2013 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise das Patent aufgrund folgender Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 1. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 2. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 3. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 4. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 5. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 6. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 7. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 8. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 9. Hilfsantrag vom 10. April 2014,
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß 10. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 11 gemäß 11. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß 12. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß 13. Hilfsantrag vom 10. April 2014, Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2016, Patentansprüche 2 bis 13 gemäß 14. Hilfsantrag wie erteilt, übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen 1 bis 14 jeweils gemäß Patentschrift.
Außerdem regte sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Fall an, dass der Einspruch für zulässig erachtet werden sollte.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
1.1 Antriebsvorrichtung, umfassend 1.2 mindestens ein Getriebe (101, 102, 104, 106) 1.3 und mindestens einen Sensor (107), 1.4 wobei das Getriebe (101, 102, 104, 106) mindestens einstufig ausgeführt ist und mit einem umrichtergespeisten Elektromotor (103) mindestens mittelbar verbunden ist, 1.5 und wobei das Getriebe (101, 102, 104, 106) mindestens ein Schmiermittel (105) umschließt, 1.6 und wobei der Sensor (107) derart elektrisch mit der Signalelektronik des Umrichters verbindbar ist und mit dem Getriebe (101, 102, 104, 106) derart mechanisch verbunden ist, dass mittels des Sensors (107) mindestens die Temperatur des Schmiermittels (105) oder eine mit der Temperatur verknüpfte Größe messbar ist, 1.7 und die Signalelektronik des Umrichters mindestens einen Mikrocontroller und AnalogdigitaI-Wandler umfasst und derart gestaltet ist, dass die gemessenen Werte der Temperatur oder Größe zum Steuern und Regeln des Elektromotors (103) verwendbar sind
1.8 1.8.1 1.9 und eine elektronische Schaltung zur Bestimmung einer Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden ist, wobei zur Bestimmung auch Zeitabstandsbestimmungsmittel zur Bestimmung von Zeitabständen zwischen den Messungen der Temperatur vorgesehen sind, und Mittel zur Ausgabe einer akustischen, elektrischen oder optischen Warnung über Schmierstoffwechsel und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden sind.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
9.1 Verfahren für eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass - vom Sensor Werte physikalischer Größen des Schmierstoffs in der Vorrichtung gemessen werden,
9.2 - mit der mit dem Sensor verbundenen elektronischen Schaltung die Werte derart verarbeitet, ausgewertet und/oder weitergeleitet werden, dass - zumindest bei Über- oder Unterschreiten bestimmter kritischer Werte eine Information über Schmierstoffwechsel wegen Schmierstoffalterung und/oder Unbrauchbarkeit des Schmierstoffs erzeugt und dann angezeigt und/oder übermittelt wird,
9.3 wobei mittels der elektronischen Schaltung - eine physikalische Größe T immer wiederkehrend nach jeweiligen Zeitabständen Δti gemessen wird,
9.4 - jeweils aus mindestens einem aller bereits gemessenen Werte Ti mindestens unter Verwendung eines vorbestimmbaren Kennlinienfeldes ein Funktionswert f({Ti}) bestimmt wird,
9.5 - aus allen diesen Funktionswerten und den jeweiligen Werten der Zeitabstände ein Ergebnis gebildet wird,
- das Ergebnis auf ein Über- oder Unterschreiten eines bestimmten kritischen Wertes WKRIT überwacht wird 9.6 - und dann eine Information über Schmierstoffwechsel wegen Schmierstoffalterung und/oder Unbrauchbarkeit des Schmierstoffs erzeugt und dann angezeigt und/oder übermittelt wird.
Zu den erteilten nebengeordneten Verfahrensansprüchen 10 und 11, sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 8, 12 und 13 wird auf die Akte verwiesen.
Im Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 im Merkmal 1.7 ergänzt, dass der Mikrocontroller der Signalelektronik des Umrichters mit einem nicht-flüchtigen Speicher verbunden ist:
1.7Sp und die Signalelektronik des Umrichters mindestens einen Mikrocontroller, der mit einem nicht-flüchtigen Speicher verbunden ist, und Analog-DigitaI-Wandler umfasst und derart gestaltet ist, dass die gemessenen Werte der Temperatur oder Größe zum Steuern und Regeln des Elektromotors (103) verwendbar sind Im Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag ist im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 im Merkmal 1.8.1 ergänzt, dass eine elektronische Schaltung als Zeitabstandsbestimmungsmittel vorgesehen ist:
1.8.1eS wobei zur Bestimmung auch eine elektronische Schaltung als Zeitabstandsbestimmungsmittel zur Bestimmung von Zeitabständen zwischen den Messungen der Temperatur vorgesehen ist sind,
Im Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag ist im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 im Merkmal 1.8 ergänzt, dass die elektronische Schaltung als ein Teil des Umrichters ausgebildet ist und dass die Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation anzeigbar oder über Feldbus übermittelbar ist:
1.8eSU und eine elektronische Schaltung als ein Teil des Umrichters ausgebildet und zur Bestimmung einer anzeigbaren oder über Feldbus übermittelbaren Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden ist,
Der Patentanspruch 1 nach dem 4. Hilfsantrag kombiniert die Merkmale 1.7Sp, 1.8.1eS und 1.8eSU der Hilfsanträge 1 bis 3.
Der Patentanspruch 1 nach dem 5. Hilfsantrag gestaltet die elektronische Schaltung weiter aus. Zwischen den Merkmalen 1.8.1 und 1.9 des erteilten Patentanspruchs 1 ist das folgende Merkmal eingefügt:
1.8.2 wobei die elektronische Schaltung zur Bestimmung eines Funktionswertes f(Ti) unter Verwendung einer vorbestimmbaren Kennlinie, zur Multiplikation dieses Funktionswertes f(Ti) mit dem jeweiligen Zeitabstand Δti, zur Bildung der Summe all dieser Multiplikationsergebnisse und zur Überwachung der Summe auf Über- oder Unterschreiten eines bestimmten kritischen Wertes WKRIT eingerichtet ist,
Der Patentanspruch 1 nach dem 6. Hilfsantrag kombiniert die Hilfsanträge 1 bis 3 und 5, so dass er neben den Merkmalen 1.1 bis 1.6 und 1.9 des erteilten Patentanspruchs 1 auch die Merkmale 1.7Sp, 1.8.1eS, 1.8eSU und 1.8.2 umfasst.
Der Patentanspruch 1 nach dem 7. Hilfsantrag baut auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 auf und umfasst zusätzlich das zwischen den Merkmalen 1.8.2 und 1.9 eingefügte folgende Merkmal:
1.10 wobei die Antriebsvorrichtung einen Speicher aufweist, um die Werte dauerhaft, auch bei Stromausfall, zu speichern,
Der Patentanspruch 1 nach dem 8. Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 auf und umfasst zusätzlich das sich an das Merkmal 1.9 anschließende folgende Merkmal:
1.11 und eine elektronische Schaltung einen Frequenzgenerator umfasst, der ein Signal mit einer von der Temperatur abhängigen Frequenz erzeugt, wobei die Abhängigkeit entsprechend einer Kennlinie gestaltet ist, und ein Zähler zum Zählen der Zahl der Perioden des Signals eingerichtet ist, wobei bei Erreichen eines kritischen Zählerstand an den Mitteln zur Ausgabe einer akustischen, elektrischen oder optischen Warnung eine akustische, elektrische oder optische Warnung ausgebbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach dem 9. Hilfsantrag baut auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 auf und umfasst zusätzlich das zwischen den Merkmalen 1.10 und 1.9 eingefügte folgende Merkmal:
1.12 wobei ein Oberflächenwellensensor umfasst ist und eine elektronische Schaltung zur Messung der Laufzeit und/oder der Dämpfung von Oberflächenwellen des Oberflächenwellensensors eingerichtet ist, wobei die Messwerte zusammen mit den Messwerten für die Temperatur, die vom Temperatursensor detektierbar sind, speicherbar sind,
Der Patentanspruch 1 nach dem 10. Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch 1 nach dem 9. Hilfsantrag und umfasst zusätzlich die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2. Damit schließen sich an die Merkmale 1.1 bis 1.6, 1.7Sp, 1.8eSU, 1.8.1eS, 1.8.2, 1.10, 1.12 und 1.9 noch die folgenden Merkmale an:
1.13A2 und wobei die elektronische Schaltung eine Wärmesperre (702) zum Schmiermittel (306) hin aufweist, wobei die elektronische Schaltung auf der Innenseite des Getriebedeckels (703) des Getriebegehäuses (703, 301) anmontiert ist und das Getriebegehäuse (703, 301) Gehäuse für die elektronische Schaltung darstellt, wobei der Getriebedeckel (703) zur Bildung einer Baureihe derart lösbar verbindbar ist mit dem Gehäuse (301) des Getriebes, dass statt des Getriebedeckels (703) mit elektronischer Schaltung auch. ein Getriebedeckel ohne elektronische Schaltung verwendbar ist,
1.7A2
1.8A2 1.8.1 1.9A2 wobei die elektronische Schaltung mindestens einen Mikrocontroller und Analog-Digital-Wandler umfasst und derart gestaltet ist, dass die gemessenen Werte der Temperatur oder Größe zum Steuern und Regeln eines Elektromotors verwendbar sind und und eine die elektronische Schaltung zur Bestimmung einer Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden ist vorgesehen ist, wobei zur Bestimmung auch Zeitabstandsbestimmungsmittel zur Bestimmung von Zeitabständen zwischen den Messungen der Temperatur vorgesehen sind, und Mittel zur Ausgabe einer akustischen, elektrischen oder optischen Warnung über Schmierstoffwechsel und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik Auswerteelektronik verbunden sind.
Der Patentanspruch 1 nach dem 10. Hilfsantrag umfasst somit das Merkmal 1.8 in den Fassungen „1.8eSU“ und „1.8A2“, das Merkmal 1.8.1 in den Fassungen „1.8.1eS“ und „1.8.1“ und das Merkmal 1.9 in den Fassungen „1.9“ und „1.9A2“.
Bei dem Patentanspruch 1 nach dem 11. Hilfsantrag sind – verglichen mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 – geänderte Merkmal 1.8, 1.8.1 und 1.9 zwischen die Merkmale 1.7Sp und 1.9 eingefügt:
1.8McU und eine elektronische Schaltung der Mikrocontroller in der Signalelektronik des Umrichters zur Bestimmung einer Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden ist,
1.8.1McU wobei zur Bestimmung auch Zeitabstandsbestimmungsmittel zur Bestimmung von Zeitabständen zwischen den Messungen der Temperatur vorgesehen sind der Mikrocontroller die Temperatur immer wiederkehrend nach jeweiligen Zeitabständen Δti misst,
1.8.2McU wobei die elektronische Schaltung zur Bestimmung eines Funktionswertes f(Ti) unter Verwendung einer vorbestimmbaren Kennlinie, zur Multiplikation dieses Funktionswertes f(Ti) mit dem jeweiligen Zeitabstand Δti, zur Bildung der Summe all dieser Multiplikationsergebnisse und zur Überwachung der Summe auf Über- oder Unterschreiten eines bestimmten kritischen Wertes WKRIT eingerichtet ist, jeweils aus diesem gemessenen Wert mindestens unter Verwendung einer vorbestimmbaren Kennlinien [sic] einen Funktionswert f(Ti) bestimmt, diesen Funktionswert mit dem jeweiligen Wert des Zeitabstandes Δti multipliziert, als Ergebnis die Summe all dieser Multiplikationsergebnisse bildet, das Ergebnis auf ein über- oder unterschreiten eines bestimmten kritischen Wertes Wkrit überwacht, eine Information über Schmierstoffwechsel erzeugt und dann anzeigt und/oder übermittelt,
Bei dem 12. Hilfsantrag sind alle Vorrichtungsansprüche gestrichen. Der Patentanspruch 1 nach dem 12. Hilfsantrag kombiniert die teilweise geänderten Vorrichtungsmerkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit den ebenfalls teilweise geänderten Verfahrensmerkmalen des erteilten Patentanspruchs 9.
Der Patentanspruch 1 nach dem 12. Hilfsantrag lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 1 bzw. Anspruch 9 nach Hauptantrag gekennzeichnet):
1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6
1.7
1.8SE
1.9
9.1 9.2SE Verfahren für eine Antriebsvorrichtung, umfassend mindestens ein Getriebe (101, 102, 104, 106) und mindestens einen Sensor (107), wobei das Getriebe (101, 102, 104, 106) mindestens einstufig ausgeführt ist und mit einem umrichtergespeisten Elektromotor (103) mindestens mittelbar verbunden ist, und wobei das Getriebe (101, 102, 104, 106) mindestens ein Schmiermittel (105) umschließt, und wobei der Sensor (107) derart elektrisch mit der Signalelektronik des Umrichters verbindbar ist und mit dem Getriebe (101, 102, 104, 106) derart mechanisch verbunden ist, dass mittels des Sensors (107) mindestens die Temperatur des Schmiermittels (105) oder eine mit der Temperatur verknüpfte Größe messbar ist, und die Signalelektronik des Umrichters mindestens einen Mikrocontroller und AnalogdigitaI-Wandler umfasst und derart gestaltet ist, dass die gemessenen Werte der Temperatur oder Größe zum Steuern und Regeln des Elektromotors (103) verwendbar sind und eine elektronische Schaltung zur Bestimmung einer Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden ist, verwendbar sind und Mittel zur Ausgabe einer akustischen, elektrischen oder optischen Warnung über Schmierstoffwechsel und/oder Schmierstoffzustandsinformation mit der Signalelektronik verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass - vom Sensor Werte physikalischer Größen des Schmierstoffs in der Vorrichtung gemessen werden, mit der mit dem Sensor verbundenen elektronischen Schaltung Signalelektronik die Werte derart verarbeitet, ausgewertet und/oder weitergeleitet werden, dass
9.3SE 9.4 9.5
9.6
- zumindest bei Über- oder Unterschreiten bestimmter kritischer Werte eine Information über Schmierstoffwechsel wegen Schmierstoffalterung und/oder Unbrauchbarkeit des Schmierstoffs erzeugt und dann angezeigt und/oder übermittelt wird, wobei mittels der elektronischen Schaltung Signalelektronik - eine physikalische Größe T immer wiederkehrend nach jeweiligen Zeitabständen Δti gemessen wird, - jeweils aus mindestens einem aller bereits gemessenen Werte Ti mindestens unter Verwendung eines vorbestimmbaren Kennlinienfeldes ein Funktionswert f({Ti}) bestimmt wird, - aus allen diesen Funktionswerten und den jeweiligen Werten der Zeitabstände ein Ergebnis gebildet wird, - das Ergebnis auf ein Über- oder Unterschreiten eines bestimmten kritischen Wertes WKRIT überwacht wird - und dann eine Information über Schmierstoffwechsel wegen Schmierstoffalterung und/oder Unbrauchbarkeit des Schmierstoffs erzeugt und dann angezeigt und/oder übermittelt wird.
Der Patentanspruch 1 nach dem 13. Hilfsantrag kombiniert die erteilten Ansprüche 1 und 9. Er lautet:
1.0 Verfahren für eine 1.1 bis 1.9 wie beim erteilten Patentanspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass 9.1 bis 9. 6 wie beim erteilten Patentanspruch 9 Der Patentanspruch 1 nach dem 14. Hilfsantrag basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1, wobei im Merkmal 1.6 ergänzt ist, dass der Sensor nicht nur mit der Signalelektronik des Umrichters, sondern auch mit der elektronischen Schaltung verbindbar ist. Im Merkmal 1.8 ist dementsprechend bei der elektronischen Schaltung der bestimmte Artikel verwendet:
1.6eS und wobei der Sensor (107) derart elektrisch mit der Signalelektronik des Umrichters und mit einer mit dieser zu einer Integration in den Umrichter verbundenen elektronischen Schaltung verbindbar ist und mit dem Getriebe (101, 102, 104, 106) derart mechanisch verbunden ist, dass mittels des Sensors (107) mindestens die Temperatur des Schmiermittels (105) oder eine mit der Temperatur verknüpfte Größe messbar ist, … 1.8HA14 eine die elektronische Schaltung …
Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Nach den Ausführungen in dem Absatz 0002 der Patentschrift sei es üblich, bei Getriebemotoren einen Ölwechsel oder zumindest eine Überprüfung des Öls nach vom Hersteller der Getriebe in den Bedienungsanleitungen angegebenen Zeitintervallen durchzuführen. Bei Anwendungen wie Windkraftwerken sei ein Ölwechsel nur unter Zuhilfenahme von Hubschraubern möglich und somit aufwändig und kostspielig.
Daher liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, bei einem Getriebe, insbesondere bei einem mit einem Elektromotor oder Generator verbundenen Getriebe, die Zeitintervalle für Ölwechsel zu optimieren (Absatz 0017).
Gelöst werde die Aufgabe durch die Antriebsvorrichtung nach Anspruch 1 und durch die Verfahren nach den Ansprüchen 9, 10 und 11 (Absatz 0018).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 2. August 2013 ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 2. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
2.1 Der Senat legt seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Getriebeentwicklung, insbesondere für Elektromotoren, verfügt.
2.2 Der Einspruch ist zulässig
2.2.1 Der Einspruch ist nicht wegen eines fehlenden Interesses der Allgemeinheit oder eines fehlenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses der Einsprechenden an der Durchführung des Einspruchsverfahrens unzulässig.
Die Patentinhaberin beruft sich auf das Doppelschutzverbot des Art. II § 8 IntPatÜG und macht geltend, sie sei auch Inhaberin des die Priorität des angegriffenen Patents beanspruchenden europäischen Patents 1 217 261, dessen Erteilung am 17. Februar 2010 veröffentlicht worden und gegen dessen Erteilung kein Einspruch eingelegt worden sei. Da der Schutzbereich der Patentansprüche 1 und 9 bis 11 des angegriffenen Patents ersichtlich kleiner als der der Patentansprüche 1 und 7 des europäischen Patents sei, habe das am 12. April 2012 veröffentlichte angegriffene Patent bereits im Moment seiner Erteilung wegen des Doppelschutzverbots in vollem Umfang keine Wirkung gehabt. Entsprechend dem Fall des Erlöschens des Patents im Einspruchsverfahren, welches in der Hauptsache erledigt sei, wenn der Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens dartue, bestehe auch im vorliegenden Fall kein Interesse der Öffentlichkeit an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse habe die Einsprechende nicht geltend gemacht. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Es liegt schon kein Fall einer unzweifelhaft vollständigen Übereinstimmung zwischen dem mit dem Einspruch angegriffenen Patent und dem europäischen Patent 1 217 261 vor, welchen der Bundesgerichtshof in dem Beschluss „Sulfonsäurechlorid“ (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1994 – X ZB 15/92, GRUR 1994,
439, Ziff. II.2.c)cc)) im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs offengelassen hat.
Nicht gefolgt werden kann dabei der Auffassung der Patentinhaberin, der Schutzbereich der Patentansprüche 1 bzw. 9 bis 11 des nationalen Patents sei kleiner als der der Ansprüche 1 bzw. 7 des europäischen Patents. Zwischen den jeweiligen Patentansprüchen 1 des nationalen und des europäischen Patents sowie zwischen den nebengeordneten Verfahrensansprüchen 9, 10 und 11 des nationalen Patents und dem nebengeordneten Verwendungsanspruch 7 des europäischen Patents sind zahlreiche Unterschiede erkennbar. So ist gemäß Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des nationalen Patents der Sensor mit der Signalelektronik „verbindbar“, während er nach Anspruch 1 des europäischen Patents mit ihr „verbunden“ ist, wobei ersteres ersichtlich einen größeren Schutzumfang des nationalen Patents zur Folge hat. Ferner divergieren die jeweils untergeordneten Patentansprüche des nationalen und des europäischen Patents deutlich voneinander, so dass auch insoweit nicht von einer unzweifelhaft vollständigen Übereinstimmung der beiden Patente gesprochen werden kann.
Unabhängig davon jedoch ist höchstrichterlich entschieden, dass es der Zulässigkeit eines Einspruchs nicht entgegensteht, wenn für den Patentinhaber ein im Wesentlichen gleiches europäisches Patent erteilt worden ist (vgl. BGH, a. a. O. – Sulfonsäurechlorid; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 – Kornfeinung; Püschel in Schulte, PatG, 9. Aufl., IntPatÜG Art. II § 8 Rdn. 55). Das Doppelschutzverbot des Art. II § 8 IntPatÜG führt lediglich zum Wegfall der Schutzwirkung des deutschen Patents im Umfang der Übereinstimmung mit dem europäischen Patent, nicht aber zum Verlust des Patents schlechthin. Das durch den Erteilungsakt begründete und durch den Rolleneintrag ausgewiesene formelle nationale Patentrecht ist durch das europäische Patent nicht betroffen (vgl. BGH, a. a. O., Ziff. II.2.b) – Sulfonsäurechlorid). Insofern unterscheidet sich das Doppelschutzverbot von dem Fall des Erlöschens eines Patents wegen Verzichts, Zeitablaufs oder Nichtzahlung der Jahresgebühren. Die in diesen Fällen geltende Anforderung der Rechtsprechung zur Darlegung eines besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses des Nichtigkeitsklägers oder Einsprechenden an der Fortsetzung des Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren beruht darauf, dass das Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf unberechtigter Schutzrechte nicht mehr berührt ist, wenn das Patent erloschen ist (BGH, a. a. O., Ziff. III.1.aa) – Kornfeinung). Da aber das Schutzrecht in einem Fall des Art. II § 8 IntPatÜG als solches auch nach Eintritt der Wirkungslosigkeit bestehen bleibt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines rechtlich (weiter) bestehenden Patents für den Fall der ungerechtfertigten Erteilung wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtsfolgen aus Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG nicht verneint werden. Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob die Wirkungslosigkeit erst nach Erteilung des deutschen Patents eintritt oder nach Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG bereits vom Zeitpunkt der Erteilung des nationalen Patents an besteht. Denn in beiden Fällen existiert ein formelles Patent, an dessen Widerruf ein Interesse der Öffentlichkeit besteht, wenn seine Erteilung zu Unrecht erfolgt ist. Den Fall, dass das deutsche Patent, wie vorliegend, zeitlich nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist zu Einlegung des Einspruchs gegen das europäische Patent erteilt wird, also von Anfang an wirkungslos ist, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Kornfeinung“, a. a. O., Ziff. III 1. b) bb), im Übrigen ausdrücklich mitgenannt.
2.2.2 Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs sind erfüllt. In dem fristgemäß eingegangenen Einspruchsschriftsatz sind Widerrufsgründe nach § 21 PatG behauptet und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben (§ 59 Abs. 1, insbesondere Sätze 2 bis 5 PatG). Die Einspruchsbegründung genügt den formalen gesetzlichen Anforderung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1993, X ZB 13/90, GRUR 1993, 651 – Tetraploide Kamille). Dabei reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die substantiierte Darlegung von Um- ständen aus, die einen Widerrufsgrund für einen Teil (Haupt- oder Nebenanspruch) des Patents stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003, X ZB 4/02, GRUR 2003, 695 – Automatisches Fahrzeuggetriebe). Diese formalen Anforderungen sind hier erfüllt.
In dem Abschnitt D ihres Einspruchsschriftsatzes vom 3. Juli 2012 legt die Einsprechende dar, warum ihrer Auffassung nach die Merkmale 1.7 und 1.8 des erteilten Patentanspruchs 1 (diese entsprechen den Merkmalen 1.7, 1.8 und 1.8.1 der hier gewählten Gliederung) über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen.
Zu dem Merkmal 1.7 verweist sie auf den ursprünglichen Patentanspruch 1, den Absatz 0056 sowie die Absätze 0021, 0022 und 0023 der Offenlegungsschrift. Aufgrund der indirekten Wiedergabe des Inhalts der drei letztgenannten Absätze ist offensichtlich, dass die Absatznummerierung der Patentschrift anstelle der Offenlegungsschrift verwendet wurde. Den Absätzen 0021, 0022 und 0023 der Patentschrift entsprechen vollinhaltlich die Absätze 0011, 0012 und 0013 der Offenlegungsschrift. Die Ausführungen der Einsprechenden zu der Unvereinbarkeit der drei in diesen Absätzen genannten Ausführungsbeispiele mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ermöglichen eine abschließende Folgerung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrunds nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.
Zu dem Merkmal 1.8 führt die Einsprechende aus, dass die dort genannten Zeitabstandsbestimmungsmittel in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zu finden seien. Sie verweist dabei nicht etwa nur auf die fehlende wörtliche Offenbarung, sondern führt auch aus, warum ihrer Auffassung nach bei dem offenbarten Verfahren eine Bestimmung der Zeitabstände zwischen einzelnen Messungen nicht erforderlich sei. Auch diese Ausführungen lassen abschließende Folgerungen über das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes zu.
2.3 Das Patent ist in der Fassung nach dem Hauptantrag nicht bestandsfähig, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Merkmale 1.1 bis 1.7 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sind bereits in den Anmeldeunterlagen enthalten, vgl. die Ansprüche 1 und 7, sowie die Beschreibung, Seite 2, Absatz 2 und Seite 6, Absatz 2.
Ob der Fachmann die im Merkmal 1.8.1 genannten Zeitabstandsbestimmungsmittel den Anmeldeunterlagen entnehmen kann – etwa aufgrund des beschriebenen Verfahrens zur Erfassung der Öltemperatur in bestimmten zeitlichen Abständen (vgl. Seite 8, Absätze 3 und 7) – kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Verbindung der elektronischen Schaltung mit der Signalelektronik des Umrichters nach Merkmal 1.8 ursprünglich nicht offenbart.
Der Vertreter der Patentinhaberin hat hierzu vorgetragen, der Fachmann entnehme der gesamten Anmeldung, dass stets eine elektronische Schaltung vorhanden sei und diese eine Schmierstoffwechselinformation und/oder Schmierstoffzustandsinformation erzeuge.
Der Begriff Signalelektronik werde in der Anmeldung als Gattungsbegriff verwendet, der zu Signalelektronik des Umrichters (Patentanspruch 1 und Absatz 0011 der Offenlegungsschrift, im Folgenden mit OS bezeichnet) bzw. zur Signalelektronik der elektronischen Schaltung (Absätze 0040, 0043 der OS) konkretisiert und vom Fachmann so verstanden werde, dass es sich um eine Schaltung handelt, die – im Gegensatz zu der Leistungselektronik im Umrichter eines Elektromotors – sehr kleine Spannungen und Ströme, insbesondere die Messwerte des Sensors, verarbeitet.
Der Vertreter der Patentinhaberin hat weiter ausgeführt, im Absatz 0009 der OS werde die Erfindung zunächst in allgemeiner Form beschrieben, weshalb die dort genannte elektronische Schaltung stets Bestandteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung sei. Die Absätze 0011, 0012 und 0013 der OS beschrieben drei spezielle Varianten der elektronischen Schaltung. Die erste Variante nach Absatz 0011 der OS, in der die Verbindung des Sensors mit der Signalelektronik des Umrichters beschrieben werde, sei im Zusammenhang mit Absatz 0021 zu sehen, wonach die elektronische Schaltung ein Teil des Umrichters sei. Die dort genannte Integration der elektronischen Schaltung in den Umrichter beinhalte auch eine Verbindung zwischen elektronischer Schaltung und Umrichter, denn in der Sprache der An- meldung sei – bei einer anderen Variante – die elektronische Schaltung mit dem Getriebe „derart verbunden, dass Getriebe und elektronische Schaltung eine bauliche Einheit bilden“.
Daher gehe die im Merkmal 1.8 genannte Verbindung zwischen der elektronischen Schaltung und der Signalelektronik des Umrichters nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
In den voneinander unabhängigen ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 werden drei Varianten der Antriebsvorrichtung genannt, die gemäß den korrespondierenden Absätzen 2, 3 und 4 der Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung Alternativen darstellen („bei der ersten Alternative“, „Bei der zweiten Alternative“, „Bei der dritten Alternative“). Nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist „der Sensor derart elektrisch mit der Signalelektronik des Umrichters verbindbar … dass mittels des Sensors mindestens eine physikalischen Größe des Schmiermittels … messbar ist“. Nach den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 wird dieselbe Funktion jedoch durch die Verbindbarkeit des Sensors mit der elektronischen Schaltung erzielt.
Weiter ist gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 1 die Signalelektronik des Umrichters nicht nur derart gestaltet, dass die gemessenen Werte der Größe zum Steuern und Regeln des Elektromotors, sondern auch zur Bestimmung einer anzeigbaren Information für Schmierstoffwechsel und/oder Schmierstoffzustand verwendbar ist. Im Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibungsseite 2 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass dabei von Vorteil sei, „dass vorhandene Umrichter ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten verwendbar seien“. Die weitere Verarbeitung, Auswertung und Berücksichtigung der Messwerte sei als reine Software im Umrichter ausführbar, was zu geringen Herstellkosten und wegen der Programmierbarkeit des Umrichters zu einer hohen Flexibilität führe.
Danach stellt die erste Alternative, die elektrische Verbindung des Sensors mit der Signalelektronik des Umrichters, eine in sich geschlossene Lösung dar, gemäß der gerade keine (weitere) elektronische Schaltung benötigt wird, um die genannten Funktionen zu realisieren.
Auch der Satz „Bei einer weiterer vorteilhaften Ausführung ist die elektronische Schaltung ein Umrichter oder ein Teil des Umrichters.“ (ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, vorletzter Absatz) offenbart zur Überzeugung des Senats nicht die im Merkmal 1.8 beanspruchte Verbindung der elektronischen Schaltung und der Signalelektronik des Umrichters.
Die Varianten „die elektronische Schaltung ist ein Umrichter“ und „die elektronische Schaltung ist ein Teil des Umrichters“ ordnet der Fachmann jeweils der ersten Alternative gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zu, d. h. der ohnehin vorhandene Umrichter wird für die Messwerterfassung, -verarbeitung und -auswertung mitbenutzt. Dabei ist dem Fachmann bewusst, dass ein Umrichter, wie auch der Vertreter der Patentinhaberin ausgeführt hat, neben der mit kleinen Spannungen und Strömen arbeitenden Signalelektronik, die hier für Messaufgaben mitbenutzt wird, selbstverständlich auch eine Leistungselektronik enthält, die den Elektromotor ansteuert.
Daher versteht der Fachmann beide Varianten des zitierten Satzes so, dass die Signalelektronik des Umrichters, d. h. ein Teil des Umrichters, gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 1 die erfindungsgemäßen Funktionen der „elektronischen Schaltung“ realisiert und somit keine weitere elektronische Schaltung erforderlich ist, die in irgendeiner Art und Weise mit der Signalelektronik des Umrichters verbunden ist.
Diese Auslegung widerspricht auch nicht den Ausführungsbeispielen, wie von der Patentinhaberin vorgetragen. Die Ausführungsbeispiele zeigen Konfigurationen, die entweder eine mit dem Sensor verbundene elektronische Schaltung aufweisen oder eine mit dem Sensor verbundene Signalelektronik. Die beanspruchte Konfiguration mit einer Signalelektronik und einer damit verbundenen elektronischen Schaltung ist kein Widerspruch dazu, sondern eine weitere, nicht offenbarte Konfiguration.
Danach geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
2.4 Das Patent ist auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 10 sowie 13 und 14 nicht bestandsfähig, da diese über den Inhalt der Anmeldung hinausgehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Für die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 5 gilt dies, weil sie jeweils das – wir vorstehend ausgeführt – ursprünglich nicht offenbarte Merkmal 1.8 enthalten.
Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3, 4 und 6 bis 9 enthalten das Merkmal 1.8 in der Form 1.8eSU, d. h. es ist zusätzlich angegeben, dass die elektronische Schaltung als ein Teil des Umrichters ausgebildet ist. Dieses zusätzliche Teilmerkmal ist als solches zwar ursprünglich offenbart (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, vorletzter Absatz), jedoch versteht der Fachmann die zusätzliche Angabe – wie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dargelegt – so, dass die Funktion der elektronischen Schaltung durch die Signalelektronik des Umrichters wahrgenommen wird und keine weitere elektronische Schaltung vorhanden ist, die mit der Signalelektronik des Umrichters verbunden wäre. Damit ist auch das Merkmal 1.8eSU ursprünglich nicht offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 geht bereits wegen des ursprünglich nicht offenbarten Merkmals 1.8eSU über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Zudem ist die elektronische Schaltung gemäß Merkmal 1.8eSU Teil des Umrichters und zugleich gemäß Merkmal 1.13A2 auf der Innenseite des Getriebedeckels anmontiert. Diese Kombination ist ebenfalls nicht ursprünglich offenbart (vgl. die Absätze 2 und 3 der Beschreibungsseite 2 und den die Beschreibungsseiten 11 und 12 verbindenden Absatz).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 geht bereits wegen des ursprünglich nicht offenbarten Merkmals 1.8 über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Zudem ist gemäß Merkmal 1.6 der Sensor elektrisch mit der Signalelektronik des Umrichters und zugleich gemäß Merkmal 9.2 elektrisch mit der elektronischen Schaltung verbunden. Eine solche doppelte Verbindung des Sensors kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. So bezieht sich der ursprüngliche Verfahrensanspruch 15, in dem die Verbindung des Sensors mit der elektronischen Schaltung genannt ist, nicht auf einen der vorangehenden Vorrichtungsansprüche und damit auch nicht auf den Vorrichtungsanspruchs 1, der die Verbindung des Sensors mit der Signalelektronik des Umrichters nennt.
Gleiches gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 14, denn auch dort wird gemäß den Merkmalen 1.6eSU und 1.8‘ beansprucht, dass die elektronische Schaltung mit der Signalelektronik und der Sensor sowohl mit der Signalelektronik des Umrichters als auch mit der elektronischen Schaltung elektrisch verbunden ist.
2.5 Das Patent ist auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 11 und 12 nicht bestandsfähig, da ihre Gegenstände den Schutzbereich des Patents erweitern (§ 22 Abs. 1 PatG).
Ob die geänderten Merkmale 1.8McU, 1.8.1McU und 1.8.2McU des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 ursprünglich offenbart ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ergibt sich bereits durch die Ersetzung der „elektronischen Schaltung“ durch den „Mikrokontroller in der Signalelektronik des Umrichters“ ein Aliud. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents umfasst die zwei elektrisch miteinander verbundenen Schaltungsblöcke „Signalelektronik des Umrichters“ und „elektronische Schaltung“, die jeweils unterschiedliche Funktionen realisieren. Beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 übernimmt nun der erste Schaltungsblock, die „Signalelektronik des Umrichters“ (bzw. ihr Mikrokontroller), auch die Funktion der „elektronischen Schaltung“, wodurch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 ein anderer als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist. Zudem führt auch die Streichung der „Zeitabstandsbestimmungsmittel“ im Merkmal 1.8.1McU zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.
Entsprechendes gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 12 im Hinblick auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 9. Denn aufgrund des Rückbezugs des erteilten Patentanspruchs 9 auf den Patentan- spruch 1 nach Merkmal 9.1 und aufgrund der Angaben im Merkmal 9.2 ist der Sensor gemäß dem erteilten Patentanspruch 9 sowohl mit der Signalelektronik des Umrichters als auch mit der elektronischen Schaltung verbunden. Dagegen ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 der Sensor nur mit der Signalelektronik des Umrichters verbunden, d. h. die elektronische Schaltung ist nicht mehr Bestandteil des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 12.
3. Somit war die Beschwerde der Pateninhaberin zurückzuweisen.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Die Entscheidung des Senats beruht vielmehr auf der Subsumption des konkret vorliegenden Sachverhalts unter das Recht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung. Über die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit des angegriffenen nationalen Patents wegen eines übereinstimmenden europäischen Patents nach Art. II § 8 IntPatÜG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, a. a. O., – Sulfonsäurechlorid, Kornfeinung). Eine Konstellation, die eine in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwerfen würde, liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich, wie dargelegt, nicht um den Fall eines unzweifelhaft voll mit dem europäischen Patent übereinstimmenden nationalen Patents, für den der Bundesgerichtshof in dem Beschluss „Sulfonsäurechlorid“ (a. a. O, Ziff. II.c)cc)) die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs dahinstehen hat lassen. Dass ein Interesse der Allgemeinheit auch an dem Widerruf auch eines bereits vom Zeitpunkt seiner Erteilung an gemäß Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG wirkungslosen, jedoch unberechtigt erteilten Patents besteht, hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss „Kornfeinung“ (a. a. O., Ziff. III.1.b) bb)) entschieden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Ri'in BPatG Kirschneck ist urlaubsbedingt gehindert, ihre Unterschrift beizufügen Kleinschmidt Dr. Scholz Matter prö