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VIII ZR 75/18

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 75/18 BESCHLUSS vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR75.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 40.000 €.

Gründe: 1 1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach

§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 2 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3 Die Voraussetzungen hierfür sind nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 500/17, juris Rn. 3).

a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJWRR 2014, 378 Rn. 9; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZB 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3).

Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, warum das Mandat mit den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten Dr. M.

und Partner nicht weiter fortgeführt und beendet worden ist.

b) Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN, sowie vom 27. April 2018 in demselben Verfahren, juris Rn. 3 f.).

Auch daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte in ihrem am 27. Juni 2018 und damit am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Antrag sechs namentlich bezeichnete, am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte benannt. Dem Antrag waren jedoch keinerlei Nachweise beigefügt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von der Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2014 - 141 C 5656/10 LG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2018 - 4 S 178/14 -

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