Paragraphen in 3 StR 422/18
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 422/18 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:131218B3STR422.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nicht, dass das Landgericht insoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass "mehrere" der abgeurteilten Taten "auch das besonders gefährliche Rauschgift Heroin betrafen", obwohl der Angeklagte den Feststellungen zufolge nur in einem Fall mit Heroin handelte. Denn angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzugs bei der Bemessung der Gesamtstrafe erweist sich diese gleichwohl als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
Gericke Berg Spaniol Leplow Tiemann
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