Paragraphen in 6 StR 466/22
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2 | 32 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 466/22 BESCHLUSS vom 21. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR466.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung und macht geltend, dass die Revisionsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO entsprochen habe. Denn Rechtsanwalt F.
, über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach die Begründungsschrift übermittelt worden war, habe diese – neben dem beigeordneten Verteidiger – nicht lediglich mit dem Zusatz „im Auftrag“, sondern als dessen Vertreter einfach signiert.
1. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.
Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung zusammentreffenden Fragen zu befinden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13).
2. Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2022
(VI ZR 279/21) betrifft einen anderen Fall. Rechtsanwalt F.
hatte den beigeordneten Verteidiger bei der Abfassung der Revisionsbegründung nicht vertreten und war hierzu auch nicht befugt.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 10.06.2022 - 23 KLs 262 Js 46484/21 (1/22)
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2 | 32 | StPO |
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