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IV ZR 199/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 199/24 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein URTEIL in dem Rechtsstreit AVB Kraftfahrtversicherung (hier: AKB A.2.6.2)

Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 - IV ZR 199/24 - OLG Köln LG Köln ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2025 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.700,52 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger, der ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Durchführung mehrerer Sachverständigenverfahren in Anspruch.

Zwischen der Beklagten beziehungsweise der D als deren Zweigniederlassung und ihren Versicherungsnehmern bestanden Kaskoversicherungsverträge, denen jeweils Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 2015 (im Folgenden:

AKB) zugrunde lagen. Diese sehen in A.2.6 AKB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein - obligatorisches - Sachverständigenverfahren vor. Die vorgenannte Bestimmung lautet:

"A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum Rechtsweg N.1.3." Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen geltend und traten ihre Forderungen jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. In der Folgezeit kam es zur Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils vom Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannte Sachverständigenbüro. Dieses benannte in 13 Fällen jeweils den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, nachdem jene von dem ihr zustehenden Recht, einen Sachverständigen zu benennen, innerhalb der Frist nach A.2.6.2 Satz 2 AKB keinen Gebrauch gemacht hatte beziehungsweise - in einem Fall - der von ihr benannte Sachverständige sich nicht meldete.

Der Kläger meint, ihm stehe wegen der von ihm abgerechneten Tätigkeiten ein "Direktanspruch" gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von 12.682,27 € nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 981,75 € für in einem Fall abgerechnete Leistungen weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1064 veröffentlicht ist, hat das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem der Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könne, verneint. Die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten im Wege der Stellvertretung scheide aus. Insoweit fehle es jedenfalls an einer Vertretungsmacht der jeweiligen Versicherungsnehmer. Gegen die Annahme einer - im Rahmen der Regelung des A.2.6.2 Satz 2 AKB konkludent erteilten - Vollmacht spreche, dass die Klausel nur von dem Recht zur Benennung des Sachverständigen spreche, nicht aber von dessen Beauftragung. Auch Sinn und Zweck der Regelung erforderten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Erteilung einer Vollmacht nicht. Auch mit Blick auf das im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem als Ausschussmitglied der Beklagten benannten Sachverständigen entstehende Kostenrisiko bedürfe es einer Vollmachtserteilung nicht. Denn in A.2.6.4 AKB sei vorgesehen, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens nach dessen Abschluss entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen insgesamt verteilt würden. Allein in Fällen, in welchen eine Entscheidung des Ausschusses nicht zustande komme, bleibe es dabei, dass jede Partei die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selbst zu tragen habe, da insoweit der Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden könne. Auch dann sei der den zweiten Sachverständigen benennende Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos gestellt, sondern ihm stünde ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB zu. Die Klausel des A.2.6.2 Satz 2 AKB sei nämlich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer, dem ein Benennungsrecht zustehe und der von diesem Gebrauch mache, vom Versicherer beauftragt werde, einem zweiten Sachverständigen den Begutachtungsauftrag zu erteilen.

Ein Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies ergebe sich in einigen Fällen bereits daraus, dass die Übernahme der Tätigkeit durch den Kläger mit Blick auf den jeweils zuvor zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen, gerade nicht ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Aber auch in den übrigen Fällen seien die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Denn aufgrund des den Versicherungsnehmern durch die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eingeräumten Benennungsrechts und des damit einhergehenden Auftrags, ein Ausschussmitglied für die Beklagte zu beauftragen, sei der Kläger auch gegenüber der Beklagten zur Erbringung seiner Leistungen berechtigt gewesen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei aufgrund der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 2024, 63) zu der Frage zuzulassen, ob die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung enthält, liegt darin - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67/22, juris Rn. 15; vom 19. Juni 2024

- IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).

2. Die Revision ist indessen unbegründet.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien Verträge, aus welchen der Kläger unmittelbar Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht zustande gekommen sind.

aa) Allerdings wird die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als auch mit der anderen Partei bindet (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64 Rn. 18; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37; Heinrich, Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S. 114 ff., 126 ff.; Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s. Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969 S. 246; offenlassend OLG Celle r+s 2024, 63 Rn. 7 [juris Rn. 19]) und der Sachverständige die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann (vgl. Beckmann aaO; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952 S. 193; Hagen in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. 8, I. Abteilung, 1922 S. 600).

Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen (BeckOK-VVG/Car, § 84 Rn. 41 [Stand: 1. Mai 2025]; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rn. 79; BeckOK-StVR/Rixecker, § 84 VVG Rn. 18 [Stand: 15. April 2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 3 [S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635), und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt (Rixecker aaO).

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.).

(2) (a) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese die Voraussetzungen regelt, unter denen das in A.2.6.2 Satz 1 AKB geregelte Recht, den Sachverständigen zu benennen, auf die andere Partei übergeht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht er den insoweit in A.2.6.2 Satz 2 AKB verwendeten Begriff ("bestimmt") dahingehend, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll (vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 215 Stichwort "bestimmen"). Er erwartet dagegen nicht, dass mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die - stillschweigende - Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrages mit dem benannten Sachverständigen im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt.

(b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht nach dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Allerdings entnimmt er der Regelung in A.2.6.1 AKB, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten grundsätzlich ein Sachverständigenausschuss entscheiden "muss", es sich mithin bei der Durchführung des Sachverständigenverfahrens um eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung handelt (vgl. OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; KG NVersZ 1999, 526 [juris Rn. 21]; OLG Saarbrücken r+s 1995, 329; OLG Frankfurt VersR 1990, 1384 [juris Rn. 13]; OLG Hamm VersR 1989, 906 [juris Rn. 20]; Klimke in Prölss/ Martin, VVG 32. Aufl. A.2.6 AKB 2015 Rn. 7; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 738, 740 f. m.w.N.; Heinrichs, DAR 2015, 195, 197 f. m.w.N.). Mit dem Sachverständigenverfahren wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14, VersR 2015, 182 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages verbunden ist, die es jener Partei, auf die das Recht zur Bestimmung des weiteren Sachverständigen übergegangen ist, erlaubt, vertragliche Beziehungen mit diesem im Namen der anderen Partei zu begründen. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel erwarten. Dies gilt insbesondere, weil die Klausel auch ihn als Gegner des Verwenders in dem - hier nicht gegebenen - Fall bindet, in dem die Aufforderung zur Benennung des Sachverständigen durch den Versicherer erfolgt.

(c) Anders als die Revision meint, erfordern auch weder der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Bestimmung noch seine Interessen die Erteilung einer Vollmacht zugunsten der Vertragspartei, auf die das Recht zur Bestimmung des Sachverständigen übergegangen ist.

Zwar wird der Versicherungsnehmer, der den weiteren Sachverständigen in dem - auch hier gegebenen - Fall bestimmt, in dem der Versicherer nach Aufforderung dessen Benennung unterlässt, durch die Erteilung des Gutachtenauftrags seinerseits vertraglich verpflichtet und läuft damit Gefahr, die Kosten - je nach dem Ergebnis der Entscheidung des Sachverständigenausschusses (A.2.6.4 AKB) - erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens und zudem gegebenenfalls erst nach einer gerichtlichen Entscheidung ersetzt zu erhalten. Dabei handelt es sich aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko auf den Versicherungsnehmer verlagert noch verschärft es sich zusätzlich in dem Fall, in dem es nicht zu einer Entscheidung des Sachverständigenausschusses kommt und deshalb der für die - endgültige - Kostenverteilung nach A.2.6.4 AKB maßgebliche Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 817).

Macht der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall hinsichtlich des weiteren Sachverständigen von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, steht ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren das durch die Regelung in A.2.6.2 AKB eingeräumte Recht zu, auch ihm gegenüber den Gutachtenauftrag zu erteilen. Er besorgt damit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zugleich ein ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers (§ 662 BGB). Insoweit steht ihm hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den Versicherer, der auf Verlangen Vorschuss zu leisten hat (§ 669 BGB), ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB zu (vgl. auch Jula in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 65). Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen und ausgeführt hat, nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 207 [juris Rn. 12]; vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 16 [juris Rn. 11]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar,

macht er von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, einerseits ein Interesse daran haben, eine eigene Verpflichtung zu vermeiden. Er wird aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer diese Verpflichtung im Außenverhältnis losgelöst von der im Deckungsverhältnis zu beantwortenden Frage übernehmen möchte, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gegeben sind, etwa der Streit der Parteien dem Sachverständigenverfahren überhaupt zugänglich ist (vgl. insoweit OLG Saarbrücken ZfS 2004, 23; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 760).

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht.

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 13 [juris Rn. 15] m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 [juris Rn. 17] m.w.N.).

So verhält es sich hier. Die Benennung und Beauftragung des Klägers erfolgte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeweils durch das als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro. Der objektive Gehalt dieser aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin, da sich der Klausel - wie ausgeführt - eine stillschweigend erteilte Vollmacht der Vertragspartei, die den ersten Sachverständigen benannt hat, zum Abschluss eines Vertrages mit dem weiteren Sachverständigen im Namen der anderen Vertragspartei auch nach Ablauf der in A.2.6.2 Satz 2 AKB bestimmten Frist nicht entnehmen lässt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vertretungsund Eigengeschäft BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, VersR 2011, 1266 Rn. 18; Grüneberg/Ellenberger, BGB 84. Aufl. § 164 Rn. 4). Für Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte war deshalb von vornherein kein Raum.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.03.2023 - 18 O 180/21 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2024 - 18 U 41/23 - IV ZR 199/24 Verkündet am: 9. Juli 2025 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Paragraphen in IV ZR 199/24

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Häufigkeit Paragraph
2 670 BGB
1 15 AFB
1 662 BGB
1 669 BGB
1 683 BGB
1 84 VVG
1 543 ZPO

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