Paragraphen in 6 StR 58/24
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 58/24 BESCHLUSS vom 2. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 13.10.2023 - 8 KLs 92/22 101 Js 13015/22 ECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR58.24.0
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