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IX B 118/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.8.2018, IX B 118/17 ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXB118.17.0 Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht Leitsätze

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise "stehen gelassenen Darlehens" des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 3 K 3239/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

b) Daran fehlt es hier. Es ist für das Streitjahr höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise "stehen gelassenen Darlehens" des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Ebenfalls ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Werthaltigkeit zu schätzen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.b, Rz 25; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, unter II.2.c, Rz 20 ff., und vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2011, 589). Diese Grundsätze hat der BFH zudem mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BFH/NV 2017, 1501) für alle bis einschließlich 27. September 2017 hingegebenen Darlehen und Finanzierungshilfen bestätigt.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die Annahme des Finanzgerichts (FG) wendet, wonach ein "stehen gelassenes Darlehen" vorliegt und demgegenüber vorbringt, das Darlehen sei als "krisenbestimmtes Darlehen" einzuordnen, richtet sich sein Vortrag gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des FG. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, das FG habe unzutreffend den Teilwert mit 0 EUR geschätzt. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die BFH-Entscheidung vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90 (BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333) und dort die Ausführungen unter 2.b aa a.E., Rz 33 beruft, ist damit das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, ob es sich bei der zitierten Passage um einen tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung handelt und ob er sich überhaupt auf ein "stehen gelassenes Darlehen" wie im Streitfall und nicht auf ein "krisenbestimmtes Darlehen" bezieht, wäre der Verstoß dagegen im Rahmen einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geltend zu machen gewesen. Eine solche hat der Kläger aber nicht erhoben.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Denn die vom Kläger vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48 f.; Hendricks, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 416, 418).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger benennt kein Beweismittel, dem das FG --trotz seiner umfangreichen Beweisaufnahme in zwei Erörterungsterminen und in der mündlichen Verhandlung-- noch hätte nachkommen müssen. Stattdessen wendet er sich gegen die Würdigung der Beweise seitens des FG und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht dargelegt.

Anders als der Kläger anführt, hat sich dem FG auch nicht eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt. Dem FG haben umfangreiche Unterlagen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorgelegen. Mit mehreren und zum Teil sehr umfangreichen Hinweisen an die Beteiligten hat es die Ermittlung des streitigen Sachverhalts gefördert. Es hat in zwei Erörterungsterminen und in der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Beweisaufnahme mit zahlreichen Zeugenvernehmungen durchgeführt und die erhobenen Beweise gewürdigt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat damit aus seiner Sicht den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt. Dies zeigt sich auch daran, dass ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Prozessbeteiligten keine weitere Beweiserhebung mehr beantragt hatten.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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