Paragraphen in XII ZB 561/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 62 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 62 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 561/19 BESCHLUSS vom 24. Juni 2020 in der Unterbringungssache ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB561.19.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Guhling beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. November 2019 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe: I.
Der Betroffene wendet sich gegen seine geschlossene Unterbringung, die von den Instanzgerichten bis längstens zum 17. März 2020 genehmigt worden ist.
Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (XII ZB 561/19 - juris Rn. 3) darauf hingewiesen hatte, dass der Betroffene wegen der eingetretenen Erledigung noch einen Antrag nach § 62 FamFG stellen kann, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, dass keine verfahrensleitenden Erklärungen abgegeben werden können.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf hätte der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen können, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8 mwN). Weil der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht gestellt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 17.09.2019 - 409 XVII 57/19 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 T 194/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 62 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 62 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen