Paragraphen in 9 W (pat) 2/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 196 25 380 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 24. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das am 25. Juni 1996 angemeldete und die Unionpriorität SE 9502485 vom 7. Juli 1995 in Anspruch nehmende Patent DE 196 25 380 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Fahrzeugfahrgestells sowie Rahmen für ein Fahrzeugfahrgestell“, dessen Erteilung am 22. November 2012 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013, eingegangen per Fax am 22. Februar 2013 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2013 und 7. November 2016 gewandt, zu denen die Einsprechende mit Schriftsätzen vom 8. und 17. November 2016 jeweils Stellung genommen hat. Mit einem am Ende der Anhörung vom 22. November 2016 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 21 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die am 5. Dezember 2016 von den Mitgliedern der Patentabteilung 21 signierte Beschlussbegründung wurde laut der vorliegenden Empfangsbekenntnisse der Patentinhaberin am 6. Dezember 2016 und der Einsprechenden am 12. Dezember 2016 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, eingegangen am 19. Dezember 2016.
Aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts ergibt sich, dass das hier betroffene Patent durch Zeitablauf erloschen ist (Verfahrensstandtag 25. Juni 2016).
Nach einem Hinweis des Senats vom 10. Februar 2017 zur Frage eines Rechtsschutzinteresses bei Fortsetzung des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin in einem ersten Schriftsatz vom 15. März 2017 mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, Ansprüche gegen die Einsprechende und Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen, zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Patent für die Vergangenheit geltend zu machen.
Mit dem Schriftsatz vom 4. Mai 2017 hat die Patentinhaberin klargestellt, dass ihre Erklärung vom 15. März 2017 nicht nur als Absichtserklärung sondern dahingehend zu verstehen sei, dass sie keine Ansprüche gegen die Einsprechende und Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen, zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Patent für die Vergangenheit geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Nach dem Erlöschen des Patent durch Zeitablauf besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn eine Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes eine Einsprechende noch Ansprüche der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt ist. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin spätestens mit dem Schriftsatz vom 4. Mai 2017 einen solchen uneingeschränkten Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).
Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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