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XIII ZB 89/20

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 89/20 BESCHLUSS vom 15. November 2022 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2022:151122BXIIIZB89.20.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2014 nach Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2016 wurde er aufgefordert Deutschland zu verlassen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 29. August 2019 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. September 2019 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16. Oktober 2019 an. Der von ihm am selben Tag dagegen eingelegten Beschwerde half es nicht ab und legte die Sache dem Landgericht unter dem 12. September 2019 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben an das Landgericht vom 22. September 2019 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer unter Vorlage einer vom Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) gemeldet und erklärt, er schließe sich einer etwaigen Beschwerde des Betroffenen an; ferner hat er die Aufhebung der Haft und für den Fall der Haftentlassung die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG beantragt.

Am 16. Oktober 2019 wurde der Betroffene nach Tunesien abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, dass für den Fall der Erledigung an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG festgehalten werde. Mit Beschluss vom 30. November 2020 übertrug die Kammer das Beschwerdeverfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung.

Das Landgericht hat am 4. Dezember 2020 durch die Einzelrichterin unter dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens drei Beschlüsse erlassen. Durch den ersten Beschluss wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen. Durch den zweiten Beschluss hat das Landgericht die Anschlussbeschwerde der Vertrauensperson sowie deren Haftaufhebungsantrag und den darauf bezogenen Feststellungsantrag als unzulässig verworfen. Mit dem dritten Beschluss wurde die Vertrauensperson als Vertreter des Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen den zweitgenannten Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2020, soweit damit der Haftaufhebungs- und der Feststellungsantrag als unzulässig verworfen worden sind.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf Aufhebung der Haft der Vertrauensperson sei unzulässig, weil das Landgericht mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zuständig sei. Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Vertrauensperson insoweit die Antragsberechtigung fehle.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer Entscheidung über den - allerdings zulässigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7) - Feststellungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers als Vertrauensperson des Betroffenen steht die materielle Rechtskraft des (ersten) Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2020 entgegen, durch welchen die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung und der damit verbundene Feststellungsantrag zurückgewiesen wurden. Dass der Feststellungsantrag des Betroffenen wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags der Vertrauensperson teilweise, nämlich für den Haftzeitraum ab Eingang des Feststellungsantrags, unzulässig war und das Landgericht über diesen nicht hätte entscheiden dürfen, hindert die Rechtskraftwirkung nicht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 22).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff Rombach Roloff Holzinger Picker Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2019 - 16 XIV.B 106/19 LG Bochum, Entscheidung vom 04.12.2020 - I-7 T 257/19 -

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