2 StR 625/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 625/24 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR625.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2024 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat; von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger B im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 141.831 Euro angeordnet. Außerdem hat es hinsichtlich der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung und zugunsten der Witwe des im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Nebenklägers K eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen.
2. Während die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Überprüfung zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch, zur Einziehungs- und zur Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
„Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 328/15 –, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adhäsionsklägerin ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Diese hat zwar mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist‘ und es ‚keine testamentarische Verfügung durch den Verstorbenen‘ gebe […]. Das Landgericht hat darin einen ausreichenden Nachweis der Erbfolge gesehen […]. Es bleibt jedoch offen, ob die Adhäsionsklägerin Leistung an sich allein verlangen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ehegatte von Gesetzes wegen neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (nur) zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Ob zum Zeitpunkt des Versterbens des Geschädigten Erben der zweiten Ordnung – insbesondere Geschwister oder deren Abkömmlinge – lebten und daher in Ermangelung eines Testaments als Miterben zu betrachten wären, ist ungeklärt. Im Übrigen lässt auch die Formulierung, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist,‘ nicht zweifelsfrei den sicheren Schluss zu, dass der Geschädigte auch aus anderen etwaigen Verbindungen keine Nachkommen hinterlassen hat. § 403 Satz 2 StPO betrifft die Geltendmachung eines eigenen oder – nach Ermächtigung durch den Verletzten – fremden Anspruchs im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 495/23 –, juris Rn. 7 ff.). Daran fehlt es hier. § 373b Abs. 2 Nr. 1 StPO findet keine Anwendung, denn die Strafkammer konnte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des Geschädigten im Jahr 2023 und den bei der Tat erlittenen Verletzungen nicht feststellen‘ […].“
Dem schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und zugunsten des Nebenklägers B auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Anschlusserklärung des verstorbenen Nebenklägers K hat durch seinen Tod ihre Wirkung verloren, § 402 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 – 3 StR 552/18, Rn. 5).
Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Sonderurlaubs gehindert zu signieren.
Menges Grube Lutz Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 04.01.2024 - 321 Ks 10/21 - 220 Js 942/19