Paragraphen in IX ZR 257/14
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1 | 516 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 257/14 BESCHLUSS vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. April 2015 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 150.000 €
Kayser Grupp Gehrlein Möhring Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 O 284/12 OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 - 6 U 12/13 -
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