Paragraphen in 1 StR 115/13
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/13 BESCHLUSS vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten S.
, ein gegen den Sachverständigen angebrachtes Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, hat unabhängig vom Vorbringen in der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen ist es mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der Umstände der Gutachtenerstattung rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Sachverständige nicht befangen ist. Allein diese Rechtsfrage ist aber revisionsrechtlich zu überprüfen, an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen ist das Revisionsgericht hingegen gebunden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 und vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229).
Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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