Paragraphen in 15 W (pat) 31/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/16 Verkündet am 14. Juli 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 213 562.9 …
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Dr. Egerer, Heimen und Dr. Wismeth BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die am 11. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung des Herrn S… in S… (I…), mit der Bezeichnung
„Bewegungs- und Therapievorrichtung und Therapieverfahren zur kurativen Behandlung und Prävention schmerzhafter Zustände am Bewegungsapparat einer Person“,
die am 15. Januar 2015 in Form der DE 10 2013 213 562 A1 offengelegt wurde, ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 63 B vom 1. Juli 2014 aus den Gründen des Bescheids vom 17. Februar 2014 zurückgewiesen worden.
Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 32 zugrunde, wobei die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 22 folgenden Wortlaut haben:
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 sowie 23 bis 32 wird auf die DE 10 2013 213 562 A1 verwiesen.
Im Einzelnen wurde in dem Erstbescheid vom 17. Februar 2014, auf den sich der angefochtene Beschluss gründet, ausgeführt, dass die beanspruchte Vorrichtung sowie das beanspruchte Verfahren nicht mehr neu seien und die Ausgestaltungen einzelner Unteransprüche lediglich einfache konstruktive, die Patentfähigkeit nicht begründende Maßnahmen darstellten.
Insbesondere wurden die Druckschriften (1) und (2) als neuheitschädlich entgegengehalten. Zu einzelnen Unteransprüchen wurde noch auf die Druckschriften (3) bis (5) verwiesen. Weitere Druckschriften sind nicht ermittelt worden.
(1) DE 41 13 135 A1 (2) DE 20 2007 013 826 U1 (3) DE 29 619 202 U1 (4) WO 2002/074393 A2 (5) DE 195 29 764 A1.
Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Beschwerde eingelegt und in den Beschwerdebegründungen vom 21. Oktober 2014 und vom 15. Juni 2015 beantragt, den Beschluss aufzuheben und ein Patent in der Fassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 32 (Hauptantrag), hilfsweise in der Fassung der Verwendungsansprüche 1 bis 27 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2015 zu erteilen (Hilfsantrag 1).
-5Der Verwendungsanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut:
Weiter hilfsweise hat der Anmelder die Zurückverweisung an das DPMA beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder die Hilfsanträge 2 bis 5 eingereicht.
Hilfsantrag 2
-6- Hilfsantrag 3
-7- Hilfsantrag 4
-8- Hilfsantrag 5
-9- Der Anmelder und Beschwerdeführer stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2014 aufzuheben und das Patent wie angemeldet zu erteilen; hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
1. Patentanspruch 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015, im Übrigen wie angemeldet;
2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet;
3. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet;
4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet;
5. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie angemeldet.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 PatG).
Sie hat jedoch keinen Erfolg, da eine Bewegungs- und Therapievorrichtung in den Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 bis 5 sowie die Verwendung einer Bewegungs- und Therapievorrichtung in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1, soweit noch neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
1. Anspruch 1 nach Hauptantrag betrifft eine 1) Bewegungs- und Therapievorrichtung 1.1) zur kurativen Behandlung und Prävention schmerzhafter Zustände am Bewegungsapparat einer Person mit 2) einer Liege (zur Auflage einer Person), 3) einer Kurbeleinrichtung, 3.1) die von der auf der Liege liegenden Person mit den Füßen und/oder in umgekehrt liegender Position mit den Händen betätigbar ist, 3.2) mit einer Fixerungseinrichtung 3.2.1) zum Fixieren eines Fußes bzw. einer Hand (einer der Extremitäten) der Person, 4) einem Gestell, 4.1) an welchem die Kurbeleinrichtung oberhalb der Liege derart angeordnet oder befestigbar ist, dass sie von der auf der Liege liegenden Person entsprechend 3.1 betätigbar ist,
5) wobei bei der Betätigung der Kurbeleinrichtung eine Traktion der wenigstens einen gemäß 3.2.1 fixierten Extremität erzeugt wird.
Gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 5, die ebenfalls auf eine gattungsgemäße Bewegungs- und Therapievorrichtung gerichtet sind, kommen folgende Merkmale hinzu,
gemäß Hilfsantrag 2 3.1.1) Füße und/oder Hände sind hochgestellt, 3.3) die Kurbeleinrichtung ist bezogen auf die Liege höhenverstellbar ausgebildet, 4.1.1) die Kurbeleinrichtung ist derart höhenverstellbar angeordnet oder höhenverstellbar befestigbar, dass sie mit den fixierten, hochgestellten Füßen bzw. Händen so betätigbar ist, 5*) dass bei Betätigung der Kurbeleinrichtung eine kyphosierende Traktion und damit Entlordosierung der Wirbelsäule bewirkt wird,
gemäß Hilfsantrag 3 (zusätzlich zu Hilfsantrag 2) 3.4) neben der Höhe der Kurbeleinrichtung ist eine Kurbellänge der Kurbeleinrichtung oder eine Länge der Kurbelstangen der Kurbeleinrichtung verstellbar oder einstellbar ausgebildet,
gemäß Hilfsantrag 4 (zusätzlich zu Hilfsantrag 2) 5.1*) die Traktionsstärke ist einstellbar,
gemäß Hilfsantrag 5 (zusätzlich zu Hilfsantrag 2) 2.1) die Liege ist gegenüber der Kurbeleinrichtung derart verstellbar ausgebildet, dass bei Betätigung der Kurbeleinrichtung entweder stets eine Traktion vorhanden ist oder eine Traktion nur in einem vorbestimmten Bereich vorhanden ist, 3.5) eine Höhe der Kurbeleinrichtung, eine Kurbellänge der Kurbeleinrichtung und/oder die Drehrichtung der Kurbeleinrichtung ist derart verstellbar ausgebildet, dass bei Betätigung der Kurbeleinrichtung entweder stets eine Traktion vorhanden ist oder eine Traktion nur in einem vorbestimmten Bereich vorhanden ist.
2. Als Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenwesen anzusehen, der mit der Entwicklung von Bewegungs- und Therapievorrichtungen befasst und vertraut ist. Er wird sich erforderlichenfalls von einem Physiotherapeuten und/oder einem entsprechenden Facharzt beraten lassen.
3. Bezüglich der Offenbarung der den einzelnen Anträgen zugrunde liegenden Anspruchsfassungen bestehen keine Bedenken.
Eine Bewegungs- und Therapievorrichtung nach Hauptantrag und deren Verwendung nach Hilfsantrag 1 ergeben sich unmittelbar aus der ursprünglichen Anspruchsfassung (vgl. DE 10 2013 213 562 A1 Anspr. 1 bis 32 – Hauptantrag; Anspr. 1 bis 21, 23, 25, 27 bis 29 und 31, jeweils als Verwendungsanspruch formuliert – Hilfsantrag 1). Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4 sowie der ursprünglichen Beschreibung (vgl. DE 10 2013 213 562 A1 S. 3 0009 bis 0014). Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (vgl. DE 10 2013 213 562 A1 S. 3 0009 bis 0014, 00019), Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (vgl. DE 10 2013 213 562 A1 S. 3 0013) und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 (vgl. DE 10 2013 213 562 A1 Patentanspruch 4) ergeben sich ebenfalls aus den ursprünglichen Unterlagen. Geringfügige Abweichungen im Wortlaut der Patentanspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 gehen in ihrem technischen Gehalt nicht über die Lehre in der ursprünglichen Fassung hinaus und sind deshalb als zulässig zu erachten.
4. Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 63 B vom 1. Juli 2014, der sich auf die im Bescheid vom 17. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die Druckschriften (1) bis (5) ausgeführten Gründe und damit im Wesentlichen auf die darin festgestellte fehlende Neuheit einer Vorrichtung gemäß ursprünglichem Anspruch 1 gegenüber (1) oder (2) bezieht, ist nicht zu beanstanden.
a) Aus der Druckschrift (1), die ein Therapiegerät zum passiven Bewegen der Beine betrifft, geht eine Bewegungs- und Therapievorrichtung mit einer Liege zur Auflage der Person und einer an einem Gestell oberhalb der Liege angebrachten Kurbeleinrichtung hervor (vgl. (1) Abstr. i. V. m. Fig. 1 – Merkmale 1, 2, 3, 4, 4.1). Die Kurbeleinrichtung weist eine Fixierungseinrichtung zum Fixieren des Fußes der Übungsperson auf und ist in liegender Position bedienbar (vgl. (1) Anspr. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 41 bis 44 und Fig. 1 – Merkmale 3.1, 3.2., 3.2.1). Das Therapiegerät gemäß Druckschrift (1) weist damit sämtliche gegenständliche Merkmale gemäß Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung und damit nach Hauptantrag auf, so dass Patentanspruch 1 bereits mangels Neuheit nicht gewährbar ist.
Obwohl es für die Neuheitsbewertung auf die funktionellen Merkmale der beanspruchten Vorrichtung nicht ankommt, ergeben sich die funktionellen (Teil)Merkmale zwangsläufig aus dem gegenständlichen Aufbau, insbesondere durch die explizit ausgeführte Fixierungsmöglichkeit in den an den Fußschalen angebrachten Kurbelarmen (vgl. (1) Sp. 4 Z. 41 bis 44 „...sind an den Fußschalen nicht eigens bezeichnete Vorrichtungen angebracht, um die Füße des Patienten...festzuhalten.“). Denn zum einen ist die Spastizität und damit der idR schmerzhafte krampfartige Muskeltonus eines Patienten zu berücksichtigen (vgl. (1) Sp. 3 Z. 18 bis 24 – Merkmal 1.1) und zum anderen ist gerade eine passive geführte Bewegung der Extremität mit einer gewissen Traktion bzw. Dehnung, im Wechsel mit einer Flexion, verbunden (Merkmal 5). Dem steht nicht entgegen, dass gemäß (1) in bestimmten Fällen die Therapievorrichtung so eingestellt ist, dass ein (übermäßiges) Strecken der Kniegelenke verhindert wird (vgl. (1) Sp. 1 Z. 44 bis 53, Sp. 4 Z. 61 bis 63). Es versteht sich ohnehin von selbst, dass die Position des Patienten auf der Liege in Relation zur Kurbeleinrichtung von dem betreuenden Physiotherapeuten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Therapieziel fachgerecht und zweckorientiert eingestellt werden muss, was aufgrund der apparativen Ausgestaltungen in (1) ohne Weiteres möglich ist. Damit ist das Merkmal 5 mit einer auf die Bedürfnisse des Patienten ausgerichteten Behandlung einschließlich einer abgestimmten Extension bzw. Traktion, die selbstverständlich zum Wissen und Können eines Physiotherapeuten gehört und ohne Weiteres mit einer Therapievorrichtung gemäß (1) mit den Merkmalen 1 bis 4.1 ausgeführt werden kann, zwangsläufig erfüllt.
Die Druckschrift (2) beschreibt ein Trainings- und damit eine gattungsgemäße Bewegungsvorrichtung mit einer Kurbeleinrichtung in Kombination mit einem Bett bzw. einer Liege (vgl. (2) Anspr. 1 und 10 i. V. m. 0003, 0005, 0011 – Merkmale 1, 2, 3, 3.1, 4, 4.1). Die Bewegungseinrichtung gemäß (2) weist auch eine Fixierungseinrichtung auf (vgl. (2) 0037 – Merkmale 3.2, 3.2.1). Eine Vorrichtung gemäß (2) dient selbstverständlich bevorzugt der kurativen Behandlung durch geschulte Therapeuten und dabei der Prävention schmerzhafter Zustände am Bewegungsapparat eines Patienten (vgl. (2) 0011 i. V. m. 0014 – Merkmal 1.1), auch wenn nähere Angaben zu den Therapiezielen fehlen. Eine Behandlung mittels einer Vorrichtung gemäß (2) ist unter Anleitung eines geschulten Physiotherapeuten zwangsläufig mit einer Abfolge von Abwinkelung (Flexion) und Streckung (Extension) bzw. Streckung durch Zug (Traktion) der fixierten Extremität verbunden (vgl. (2) 0011 – Merkmal 5).
Damit ist sowohl in (1) als auch in (2) eine Bewegungs- und Therapievorrichtung mit sämtlichen gegenständlichen (Teil)Merkmalen 1, 2, 3, 3.2, 4, 4.1 beschrieben, so dass der Sachanspruch 1 gemäß Hauptantrag bereits mangels Neuheit nicht gewährbar ist.
b) Selbst wenn man dem Gegenstand des Sachanspruchs 1 nach Hauptantrag die Neuheit gegenüber (1) oder (2) aufgrund der funktionellen (Teil)Merkmale 1.1, 3.1, 3.2.1 und insbesondere 5 zugestehen wollte, beruht dieser Gegenstand jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für gattungsgemäße Bewegungs- und Therapievorrichtungen gemäß (1) oder (2), die jeweils die gegenständlichen Merkmale 1, 2, 3, 3.2, 4 und 4.1 aufweisen (vgl. (1) Anspr. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 41 bis 44 und Fig. 1; (2) Anspr. 1 und 10 i. V. m.
0003, 0005, 0011, 0037), ergeben sich die funktionellen (Teil)Merkmale 1.1, 3.1, 3.2.1 und 5, wenn nicht bereits unmittelbar, wie vorstehend unter 4a dargelegt, aus dem sinn- und zweckgemäßen Einsatz dieser Vorrichtungen durch einen Physiotherapeuten, so doch aus dem übrigen Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen und Können des betreuenden Physiotherapeuten, denn es handelt sich dabei um dem Fachmann allgemein bekannte und fachübliche Maßnahmen. Aus der gutachtlich zu nennenden DE 195 29 764 A1 (5), die ein Bewegungstrainingsgerät und damit eine gattungsgemäße Vorrichtung zur kurativen Behandlung und Prävention von schmerzhaften Zuständen am Bewegungsapparat (vgl. (5) Sp. 1 Z. 3 bis16 – Merkmale 1, 1.1) mit einer an einem Gestell angebrachten Kurbeleinrichtung betrifft, die eine Fixierungseinrichtung zum Fixieren eines Fußes bzw. Armes bzw. einer Extremität der übenden Person aufweist (vgl. (5) Anspr. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 38/39 und 50 bis 52 – Merkmale 3.2, 3.2.1), ergibt sich unmittelbar die Möglichkeit zur Einstellung der Entfernung der Übungsperson vom Gerät und damit zwangsläufig die Einstellung der Traktion bzw. Zugdehnung der Extremität (vgl. (5) Sp. 4 Z. 53 bis 67 i. V. m. Sp. 5 Z. 33 bis 41 – Merkmal 5). Auch wenn aus (5) die Verwendung einer Liege für den zu behandelnden Patienten nicht expressis verbis hervorgeht, wird der Physiotherapeut ohne Weiteres eine Liege unterhalb der Kurbeleinrichtung anordnen, wofür es keines erfinderischen Zutuns, sondern lediglich einer auf dem Gebiet der Physiotherapie üblichen Vorgehensweise bedarf.
c) Nicht gewährbar ist auch die Verwendung einer Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 5 zur Therapie gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, da sich dem Fachmann die betreffende therapeutische Verwendung einer in gegenständlicher Hinsicht bekannten Vorrichtung unmittelbar und ohne erfinderisches Zutun erschließt, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen unter 4 a und b verwiesen wird.
d) Die anmeldungsgemäße Vorrichtung beruht auch in den Ausgestaltungen der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsanträgen 2 bis 5 nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt, so dass auch diesen Anträgen nicht stattzugeben war. Die gegenständlichen Ausgestaltungen des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 bis 5, die im Wesentlichen auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 zurückgehen, ergeben sich bereits unmittelbar aus dem ermittelten Stand der Technik und können deshalb auch die Patentfähigkeit dieser hilfsweise beanspruchten Vorrichtungen nicht begründen. Was darüber hinausgehende funktionelle Ausgestaltungen anbelangt, so sind diese im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung mittels des bereits im Stand der Technik beschriebenen apparativen Aufbaus gattungsgemäßer Vorrichtungen mit dem Wissen und Können des physiotherapeutischen Fachpersonals ohne Weiteres und damit ohne erfinderisches Zutun durchführbar (vgl. (1) Sp. 2 Z. 21 bis 30 i. V. m. Sp. 4 Z. 30 bis 50 und Sp. 3 Z. 18 bis 31; (2) 0005, 0008, 0011 i. V. m. 0032 bis 0038; (3) S. 1 Z. 8 bis 15 i. V. m. S. 4 Z. 19 bis 32; (4) Fig. 15 i. V. m. S. 8 Z. 1 bis 7 und Z. 19 bis 22, Fig. 47 i. V. m. Anspr. 39, Fig. 7 i. V. m. Anspr. 7); (5) Sp. 1 Z. 34 bis 64 i. V. m. Sp. 4 Z. 48 bis Sp. 5 Z. 12).
d.1) Die gegenüber dem Hauptantrag hinzugenommenen Merkmale 3.1.1, 3.3, 4.1.1 und 5* einer Bewegungsvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergeben sich in gegenständlicher und funktioneller Hinsicht entweder bereits unmittelbar oder jedenfalls in nahe liegender Weise aus dem ermittelten Stand der Technik (vgl. (1) Sp. 2 Z. 21 bis 30 i. V. m. Sp. 4 Z. 30 bis 50 und Sp. 3 Z. 18 bis 31; (2) 0005, 0008, 0011 i. V. m. 0032 bis 0038). Dass aufgrund der gegenständlichen Ausgestaltung der Vorrichtungen gemäß (1) und (2) eine kyphosierende Traktion und damit eine Entlordosierung der Wirbelsäule bewirkt werden kann (Merkmal 5*), ist einer physiotherapeutischen Fachkraft (und damit dem Fachmann) geläufig, untersteht ihrer Anleitung und bedarf keines erfinderischen Zutuns. Der Physiotherapeut war bereits vor dem Zeitrang der vorliegenden Anmeldung in der Lage, entweder allein mittels manueller Therapie, aber auch mit den Vorrichtungen gemäß (1) oder (2) Extensions- und Traktionsbehandlungen durchzuführen, um damit eine Entlastung der Hüftgelenke, Kniegelenke, des Be- ckens und der Wirbelsäule zu erzielen. Kyphosierende Traktionsbehandlungen gehören zum Wissen und Können eines Physiotherapeuten vor dem Zeitrang der vorliegenden Anmeldung und werden seit langem beispielsweise bei Lendenwirbel- bzw. Bandscheibenbeschwerden angewandt. So wurde allein schon mittels einer auf jeden Einzelfall abgestimmten Liegeposition des Patienten, beispielsweise auch durch Stufenbettlagerung, mittels manueller Therapie eine Entlordosierung, Extension und Streckung (Traktion) der Wirbelsäure erreicht.
d.2) Auch die gegenüber Hilfsantrag 2 hinzugenommene Verstellbarkeit bzw. Einstellbarkeit der Kurbellänge oder einer Länge der Kurbelstangen gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Denn eine bauliche Gestaltung gemäß Merkmal 3.4 stellt, wenn nicht bereits in dem ermittelten Stand der Technik unmittelbar beschrieben (vgl. (3) S. 1 Z. 8 bis 15 und S. 5 Z. 1 bis 17), eine einfache und naheliegende technische Konstruktion zur Abstimmung bzw. Einstellbarkeit einer Tretkurbeleinrichtung auf die jeweiligen körperlichen Bedürfnisse des Nutzers bzw. Patienten dar und erfordert deshalb kein erfinderisches Zutun.
d.3) Die hinzugenommene Einstellbarkeit der Traktionsstärke gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 (Merkmal 5.1*) und/oder die baulichen Gestaltungen gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 (Merkmale 2.1, 3.5) ergeben sich bei gattungsgemäßen Bewegungs- und Therapievorrichtungen schon zwangsläufig aus der im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung unabdingbaren Abstimmung bzw. Einstellung des Abstands der Vorrichtung(steile) zum Patienten und damit der Einstellung der mechanischen Einrichtungen auf die therapeutischen Bedürfnisse des Patienten (vgl. (2) 0008, 0011; (3), S. 3 Z. 25 bis 29; (5) Sp. 2 Z. 43 bis 63 Sp. 3 Z. 2 bis 10, Z. 40 bis 57, Sp. 6 Z. 63 bis Sp. 7 Z. 10). Soweit die baulichen Gestaltungen gemäß den Merkmalen 2.1 und 3.5 nicht unmittelbar aus den ermittelten Druckschriften hervorgehen, bedarf es dafür lediglich einfacher und naheliegender Kontruktionen. Eine patentfähige technische Ausgestaltung und/oder Verwendung der in gegenständlicher Hinsicht zumindest nahe liegenden anspruchsgemäßen Vorrichtung ist deshalb nicht zu erkennen.
5. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sachund Rechtslage abschließend einen Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 5 gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat der Anmelder die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze dieser Anträge beantragt, die jeweils zumindest einen nicht gewährbaren Patentanspruch enthalten. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II, Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät), zumal diese im Wesentlichen getragen sind von den Vorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Anträge. Im Übrigen wurde für eine weitere Ausgestaltung durch Merkmale der Unteransprüche ein gegebenenfalls die erfinderische Tätigkeit begründender überraschender technischer Effekt nicht vorgetragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Feuerlein Egerer Heimen Wismeth prö
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