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RiZ (R) 2/15

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 2/15 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2015 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionskläger, gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECLI:DE:BGH:2015:021215BRIZR2.15.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und Gericke beschlossen:

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B.

wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe beantragt. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat er beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Dienstgerichts zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe befreundet sei, die Familien früher mehrfach gemeinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.

II.

Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st.

Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012,

Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013,

Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH,

Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März

- II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011

- II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni

- X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517). Die von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B.

angezeigten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe besteht.

Dass das Land und nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des Oberlandesgerichts vertritt das Land im Prüfungsverfahren nach § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes Baden-Württemberg (LRiStAG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 (GBl. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums, Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Integrationsministeriums über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) vom 8. Mai 1996 (GBl. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO (in der Fassung vom 3. Dezember 2013, GBl. 2013,

449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich.

Mayen Koch Drescher Gericke Menges Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 6/12 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - DGH 2/13 -

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