Paragraphen in 5 StR 158/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 158/19 BESCHLUSS vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR158.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. November 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen A.II.2.1 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das (scheinbare) Fehlen der Festsetzung einer Strafe für eine der beiden unter A.II.2.1 der Urteilsgründe geschilderten Taten beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Der Senat hat den Tenor daher klargestellt.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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