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3 StR 434/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 434/17 1.

BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen

2.

wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. November 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist zwar unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich, dass das Landgericht bei der Strafzumessung im Hinblick auf das "Tatbild" zuungunsten beider Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Drogen in den ersten vier der ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR434.17.0 fünf abgeurteilten Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "jeweils über das aufgebaute Vertriebssystem tatsächlich in den Verkehr" gelangten. Denn Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Es erfasst typischerweise den Verkauf an andere Personen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2003 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.

Hier ist jedoch anzunehmen, dass die Strafkammer durch die von ihr gewählte Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass der sich im Fall 5 der Urteilsgründe aus der Sicherstellung der Betäubungsmittel ergebende Strafmilderungsgrund in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe fehlt. Denn sie hat insbesondere im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Angeklagten T. ausdrücklich betont, dass die Sicherstellung der Drogen "nur im fünften und letzten Fall" strafmildernd zu berücksichtigen sei.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR434.17.0

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