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V ZB 21/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 21/15 BESCHLUSS vom 20. April 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. September 2013 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2013 und 27. August 2013 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2013, auch soweit die Haft über den 12. August 2013 hinaus angeordnet war, und durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. August 2013 in seinen Rechten verletzt worden ist. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden zu 7/11 der Landeshauptstadt München auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit die Beschwerdeentscheidung die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22. Juli 2013 und 27. August 2013 betrifft. Sie ist auch im Übrigen zulässig und in dem Umfang begründet, wie nicht schon das Beschwerdegericht (für den Zeitraum vom 22. Juli bis zum 12. August 2013) die Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten festgestellt hat. Der Betroffene ist - unabhängig davon, dass die zuständige Staatsanwaltschaft erst am 13. August 2013 ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Betroffenen in die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hat - durch die Anordnung der Abschiebungshaft bereits deswegen in seinen Rechten verletzt worden, weil bei Erlass der Haftanordnung abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Dies gilt gleichermaßen für den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. August 2013 über die Verlängerung der Abschiebungshaft.

2. Unstatthaft ist die Rechtsbeschwerde dagegen, soweit sie gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. August 2013 über die erste Haftverlängerung gerichtet ist. Dieser Beschluss ist nach dem für die Entscheidung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebenden Inhalt (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, juris Rn. 7) eindeutig als einstweilige Anordnung der Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG ergangen und damit gemäß nach § 70 Abs. 4 FamFG einer Nachprüfung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Weinland Czub Kazele Brückner Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.08.2013 - 872 XIV B 237/13 LG München I, Entscheidung vom 09.09.2013 - 13 T 17916/13, 13 T 19083/13 und 13 T 19563/13 -

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