Paragraphen in VI ZR 1261/20
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1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1261/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIZR1261.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Mai 2019 - 3 O 153/19 einstweilig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, auf dem Titelblatt einer von ihr verlegten Zeitschrift eine Gegendarstellung des Beklagten abzudrucken. Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung eingeleitet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes erwirkt. Die Klägerin hat die Gegendarstellung abgedruckt, allerdings versehen mit einer Redaktionsanmerkung. Sie ist der Meinung, den Gegendarstellungsanspruch des Beklagten damit erfüllt zu haben, und hat daher Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Redaktionsanmerkung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 PresseG BW unzulässig. Anträge der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2019 einstweilig einzustellen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt, welcher die klägerische Berufung gegen ein die Vollstreckungsgegenklage abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisionsgericht als Rechtsmittel- und Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4 mwN).
2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Denn die von der Klägerin eingelegte und (vorläufig) begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Beklagten an einer zügigen Vollstreckung.
Seiters Müller Offenloch Allgayer Roloff Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 14.07.2020 - 3 O 153/19 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2020 - 14 U 148/20 -
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