Paragraphen in 5 StR 365/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 365/16 BESCHLUSS vom 27. September 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270916B5STR365.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Tatgeschehen, innerhalb dessen der Mitangeklagte in Anwesenheit des Angeklagten dem Nebenkläger unter einfacher Gewaltanwendung zunächst die EC-Karte wegnahm und ihm sodann unter qualifizierter Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die zugehörige Geheimzahl abpresste, unter deren Verwendung der Angeklagte als sukzessiver Mittäter anschließend Geld abhob, als einheitliche Raubhandlung und nicht als mehraktiges Geschehen gewürdigt hat, bei dem auch eine Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12).
Dölp König Berger Bellay Feilcke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen