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14 W (pat) 32/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 32/09

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 016 013 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Dr. Kortbein und Dr. Jäger beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2009 aufgehoben und das Patent erteilt.

BPatG 152 08.05 Bezeichnung: Tragkonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform Anmeldetag: 3. April 2007 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch, eingegangen am 30. August 2013, Beschreibung, eine Seite, eingegangen am 30. August 2013 Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2007 016 013 A1 Gründe I Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 01 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Hochbeet in Glockenform“ zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Bereitstellung eines Hochbeetes in Glockenform gemäß seinerzeit geltendem Patentanspruch 1 im Hinblick auf den aus der Druckschrift

(1) DE 35 33 566 A1 bekannten Stand der Technik in Verbindung mit dem technischen Allgemeinwissen des Fachmannes als nahe liegend zu betrachten sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung des am 30. August 2013 eingegangenen Patentanspruches, einer hieran angepassten Beschreibung sowie den Figuren 1 bis 4 weiterverfolgt. Der nunmehr einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

„Tragkonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform dadurch gekennzeichnet, dass lange Längsträger (3) mit einem unteren Ring (1) und einem oberen Ring (2) sowie kurze Längsträger (4) zwischen den langen Längsträgern (3) mit dem unteren Ring (1) und einem Querträger (5) verschraubt sind, zwischen den langen Längsträgern (3) Querstreben (5) auf Konsolen (7) der langen Längsträger verschraubt sind und zwischen den langen Längsträgern (3) und den kurzen Längsträgern (4) im unteren Bereich weitere Querstreben (6) auf Konsolen (7) der langen Längsträger (3) und der kurzen Längsträger (4) verschraubt sind.“

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder im Wesentlichen sinngemäß vor, dass keine der im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften (1) sowie

(2) CH 627 048 A5 und (3) US 3 264 783 A das beanspruchte Hochbeet in Glockenform nahe lege. Dabei handle es sich nämlich um ein Gestell für Blumen als Hochbeet ausgebildet, während der entgegengehaltene Stand der Technik die Kultivierung von Pflanzen, eine Halterung für Spalierobst bzw. Stabilisatoren für die Wurzeln von Bäumen beträfen.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Er leitet sich von den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 und der Figur 1 i. V. m. dem letzten Absatz der einzigen Seite der Erstunterlagen ab.

2. Die Tragkonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform gemäß einzigem Patentanspruch ist neu.

In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist eine Tragkonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform beschrieben, die neben langen, einen oberen und einen unteren Ring verbindenden Längsstreben kurze Längsstreben aufweist, die über Querstreben mit den langen Längsstreben verschraubt sind. Die Tragekonstruktion für die aufstellbare Pflanzenkultur gemäß dem Dokument (1) kann zwar die Form eines Kegels aufweisen, die vom Rand des Grundplattenteils abstehenden Stützelemente, bei denen es sich um parallel zueinander angeordnete länglichen Profile handelt, besitzen jedoch stets die gleiche Länge (vgl. Patentanspruch 1 und 2 i. V. m. Beschreibung Sp. 2 Z. 62 bis Sp. 3 Z. 5, Sp. 6 Z. 46 bis 61 und Fig. 3). Dieses trifft auch auf die Vorrichtungen gemäß den Dokumenten (2) und (3) zu, die ebenfalls nur Längsstreben stets gleicher Länge aufweisen (vgl. (2) S. 3 li. Sp. Z. 23 bis 33 i. V. m. Fig. 1, 2, 4, 5, 7 und 8; (3) Sp. 1 Z. 37 bis 50 i. V. m. Fig. 1).

3. Die Tragkonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform gemäß einzigem Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Tragkonstruktion so auszubilden, dass durch einfaches Zusammenschrauben von Längs- und Querstreben das Gebilde einer Glocke entsteht, dessen so erzielter Volumenkörper mit Blumenerde aufgefüllt werden kann und dessen einzelne Felder unterschiedlich bestückt werden können (vgl. geltende Unterlagen, einzige Seite Abs. 2).

Diese Aufgabe mit einer Tragkonstruktion mit den im Patentanspruch genannten konstruktiven Merkmalen zu lösen, bedurfte eines erfinderischen Zutuns, denn keine der im Verfahren genannten Druckschriften vermag dem Fachmann Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe dahingehend zu vermitteln, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die technische Entwicklung erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als plausibel oder sogar mehr oder weniger zwangsläufig darstellt bzw., dass nicht bereits die Kenntnis eines zum allgemeinen Fachwissen gehörenden technischen Sachverhaltes von vornherein eine Veranlassung impliziert (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung).

Tragkonstruktionen für die Anlage von Pflanzenkulturen waren dem Fachmann, einem Gartenbauingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von bepflanzbaren Tragkonstruktionen, aus der deutschen Offenlegungsschrift (1) bekannt. Dieses Dokument betrifft aufstellbare Pflanzenkulturen mit einer bepflanzbaren Anhäufung von Pflanzenerde. Um ein Auseinanderfallen der Anhäufung der Pflanzenerde zu verhindern, wird in dieser Druckschrift eine Konstruktion vorgeschlagen, die aus einem aufstellbaren Grundplattenteil mit an seiner Oberseite sich erhebenden länglichen Profilen als Stützelemente besteht. Dabei laufen die freien Enden dieser Stützelemente in wenigstens einem Knotenpunkt über dem Grundplattenteil zusammen, wobei im Falle eines runden Grundplattenteiles die Form eines Kegels ausgebildet wird. Die als längliche Profile ausgeformten Stützelemente sind zudem stets von gleicher Länge. Zusätzlich können zwischen den zueinander benachbarten länglichen Profilen parallel zueinander und parallel zum Grundplattenteil Verbindungsprofile angeordnet sein (vgl. Patentansprüche 1, 2 und 3 sowie Beschreibung Sp. 2 Z. 3 bis 5 und Sp. 2 Z. 55 bis Sp. 3 Z. 2, Sp. 3 Z. 6 bis 13 und Sp. 6 Z. 46 bis 57 i. V. m. Fig. 3). Mit dieser Tragekonstruktion wird eine weitgehend offengehaltene Oberfläche der angehäuften Pflanzenerde erzielt, die dennoch gegenüber einem Auseinanderfallen stabilisiert ist (vgl. Beschreibung Sp. 2 Z. 48 bis 51 und Sp. 3 Z. 17 bis 20). Demgegenüber weist die anmeldungsgemäße Tragkonstruktion Längsstreben mit unterschiedlicher Länge auf, die mit Querstreben untereinander verbunden sind, während die Verbindung der langen Längsstreben außerhalb dieses Bereiches sodann ohne weitere Querverstrebung durch einen gegenüber dem Bodenring oberen Ring erfolgt. Hinweise dahingehend, diese Maßnahmen zu ergreifen, um so ein Hochbeet in Glockenform aufbauen zu können, das nicht nur stabil ist und ein Verrutschen der Erde nach unten verhindert, sondern auch erlaubt, das Erdreich in mehrere voneinander getrennte, bepflanzbare Fächer aufzuteilen und somit eine Abgrenzung der eingesetzten Pflanzen zu erzielen, werden dem Fachmann mit dieser Druckschrift jedoch nicht vermittelt.

Eine Anregung zur Lösung der Aufgabe, die im Patentanspruch genannten Maßnahmen zu ergreifen, vermag auch eine Zusammenschau mit dem Dokument (2) nicht zu geben. Abgesehen davon, dass die in dieser Druckschrift beschriebenen Tragkonstruktionen nicht zur Errichtung eines Hochbeetes bestimmt sind, sondern zur Stabilisierung von Baumwurzeln, weisen auch die dort genannten Konstruktionen stets nur Längsstreben gleicher Länge auf (vgl. (2) Patentansprüche 1,

2, 4 und 6 bis 9 i. V. m. Beschreibung S. 2 li. Sp. Z. 39 bis 45, S. 3 li. Sp. Z. 23 bis 38, S. 4 re. Sp. Z. 6 bis 12 sowie Fig. 1 bis 7).

Die Druckschrift (3) betrifft eine Haltevorrichtung für vertikal wachsende Pflanzen und vermag bereits auf Grund dieser Zweckbestimmung dem Fachmann keine Hinweise zur Bereitstellung einer Tragekonstruktion für ein Hochbeet in Glockenform mit den im Patentanspruch 1 genannten konstruktiven Maßgaben zu vermitteln (vgl. (3) Sp. 1 Z. 37 bis 50 i. V. m. Fig. 1).

Der Fachmann wird daher vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe durch den Gegenstand des Anspruchs 1 angeregt.

4. Der Gegenstand des einzigen Patentanspruches erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Dieser Patentanspruch ist daher gewährbar.

Maksymiw Proksch-Ledig Kortbein Jäger Me

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