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5 StR 586/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 586/13 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes keinen Bestand, weil das Landgericht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und dementsprechend sein Ermessen hinsichtlich einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ausgeübt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der überwiegend geständige Angeklagte, der in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sich nach den Taten bei dem Tatopfer und dessen Eltern entschuldigt und diesen aus eigener Initiative 2.800 € als (immaterielle) Wiedergutmachung gezahlt. Zudem hat er die Taten 1 bis 3 als solche detailliert eingeräumt und somit dem Geschädigten eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart.

Die Berücksichtigung dieser mildernden Umstände lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil zumindest die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB naheliegend erscheint. Die Strafzumessung bedarf daher insoweit neuer Bewertung durch das Tatgericht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die im Fall 4 rechtsfehlerfrei getroffene Einzelstrafe bleibt bestehen.

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