Paragraphen in 27 W (pat) 60/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 269 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 269 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 60/12 An Verkündungs Statt zugestellt am
27. Januar 2014 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke Nr. 30 2010 004 324 BPatG 154 05.11 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid beschlossen:
Die Beschwerdegebühr wird erstattet.
Gründe I.
Gegen die am 29. Juni 2010 eingetragene Wort/-Bildmarke Nr. 30 2010 004 324 hat der Widersprechende am 29. Oktober 2010 aus der Geschäftsbezeichnung „M…“ Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch sowie den weiteren Widerspruch aus der eingetragenen Marke Nr. 398 43 869 durch Beschluss vom 29. Februar 2012 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 5. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Widersprechende mit Schriftsätzen vom 21. März 2012 gesondert für jeden der beiden Widersprüche Beschwerde eingelegt. Darauf sind im Lastschriftverfahren zwei Beschwerdegebühren in Höhe von jeweils 200 € eingezogen worden.
Nachdem über die Beschwerde am 15. Oktober 2013 mündlich verhandelt worden ist, hat der Widersprechende den auf die Geschäftsbezeichnung gestützten Widerspruch mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 zurückgenommen.
II.
1. Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäfts bezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96).
2. Die insoweit entrichtete Beschwerdegebühr ist zu erstatten. Erhebt dieselbe Person gegen einen einheitlichen Beschluss der Markenstelle Beschwerde, fällt lediglich eine einzige Beschwerdegebühr an, auch wenn dem Beschwerdeverfahren mehrere Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden zugrunde liegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 66 Rn. 47).
Dr. Albrecht Kruppa Schmid Hu
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 269 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 269 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen