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4 StR 466/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 466/22 BESCHLUSS vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

zu 2.: besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:170123B4STR466.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. August 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.375 €, hiervon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten R. um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 € zu ergänzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 325/21 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR

301/17 Rn. 3). Die Strafkammer hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht bedacht,

dass bereits der Angeklagte Re.

– über den ihm verbliebenen und bei ihm allein eingezogenen Beuteanteil hinaus – auch jene Tatbeute erlangt hatte, die er später dem bei der Tatausführung nicht anwesenden Angeklagten R. überließ. Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Messing Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 24.08.2022 ‒ II- 1 KLs-460 Js 68/22-11/22

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