III ZB 24/22
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/22 BESCHLUSS vom 30. Juni 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB24.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 30. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2022 - 17 W 144/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als früherer Prozessbevollmächtigter die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung gegen seinen damaligen Mandanten gemäß § 11 RVG. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet und diesem Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Rechtsanwaltsvergütungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller sich auf "§ 568 Abs. 2 ZPO" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, in der der originäre Einzelrichter im Beschwerdeverfahren geregelt ist, keinen zweiten Absatz enthält; § 568 Abs. 2 ZPO sowie § 568a ZPO mit dem vom Antragsteller referierten Inhalt sind am 1. Januar 2002 außer Kraft getreten. Zudem betraf § 568a ZPO lediglich Beschlüsse, durch die über die Beschwerde gegen die Verwerfung eines Versäumnisurteils entschieden worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Antragsteller sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Auch insoweit beziehen sich seine Rechtsausführungen zur wirksamen Einlegung der "weiteren sofortigen Beschwerde" auf die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Rechtslage, die die Möglichkeit der Einlegung beim Beschwerdegericht vorsah. Abweichend hiervon kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden.
Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.09.2021 - 12 O 238/11 OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2022 - 17 W 144/21 -
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