• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

12 W (pat) 43/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 43/11 Verkündet am 14. Januar 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 025 070 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2010 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 025 070 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016,

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. - Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 21. Mai 2004 angemeldete und am 26. März 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 025 070 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Einlagerung von Waren in eine automatisierte Lagervorrichtung“ hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2010 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss am 20. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Patent sei von der Patentabteilung in seinem technischen Sachverhalt falsch bewertet worden. Es sei weiterhin nicht ausführbar und die Gegenstände der aufrechterhaltenen Ansprüche seien auch weiterhin mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Sie verweist dazu auf folgende Druckschriften:

D1 DE 198 15 883 A1 D2 DE 198 12 147 A1 D3 DE 102 25 332 Al D4 DE 295 15 627 U1 D5 DE 199 55 615 C2 D6 DE 195 09 951 C2 (berücksichtigt in der Anhörung) D7 Firmenbroschüre: „Wie Sie es brauchen: Kommissionier-Automat der Extraklasse. Universell. Effizient. Einfach doppelt gut." der APOSTORE GmbH, Uferstr. 10, 5881 Gelsenkirchen, ohne Datum, jedoch unbestritten vorveröffentlicht, von der Beschwerdeführerin als D2a bezeichnet.

Ferner macht sie mit den folgenden Unterlagen offenkundige Vorbenutzung geltend und hat dazu Zeugenbeweis angeboten:

D12 Ein Automat zu D7, ausgestellt auf der Expopharm 2003, vom 18.-21. September 2003 in Köln D13 lnternetpräsentation zu D7 von der Apostore GmbH, aufgenommen am 20. Oktober 2003 durch die Beschwerdeführerin, auch als D2b bezeichnet.

D14 ausgedruckte Bildschirmwiedergaben zu (7) von den Internetseiten gemäß D13, die jeweils eine Momentaufnahme des auf der jeweiligen Internetseite abgelaufenen Videos und einen dazugehörigen Begleittext darstellen, auch als D2d bezeichnet. D15 Ausdruck der Internetseite „Apostore-Daten und Fakten“ vom 18.11.2003, auch als D2e bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2010 aufzuheben und das Patent 10 2004 025 070 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

- die Beschwerde zurückzuweisen,

- hilfsweise,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2010 aufzuheben und das Patent 10 2004 025 070 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016,

Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag hat, nach Merkmalen gegliedert, folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Einlagerung von Waren (13), die als quaderförmige Packungseinheiten mit unterschiedlichen Abmessungen ausgebildet sind,

1a in eine automatisierte Lagervorrichtung mit Regalböden (2a - 2f), auf denen die Waren in Kanälen mittels mindestens eines Regalbediengeräts (3a, 3b), das die Waren mittels eines Backengreifers (3a, 3b) aufnimmt, ablegbar sind.

1b wobei zumindest innerhalb mehrerer Kanäle (14) jeweils mehrere Waren - in Querrichtung zur Längserstreckung der Regalböden gesehen - hintereinander liegend angeordnet werden und

1c die einzulagernden Waren dem mindestens einen Regalbediengerät in jeweils definierter Zwischenablageposition und mit ihren Kanten ausgerichtet in einem Zwischenspeicher (15) abgelegt zugeführt werden, so dass das mindestens eine Regalbediengerät gezielt auf die neu einzulagernden Waren zugreifen kann,

dadurch gekennzeichnet,

1d dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden Waren in der Weise in dem Zwischenspeicher gruppenweise hintereinanderliegend jeweils in einem virtuellen Kanal geordnet abgelegt wird,

1d1 dass jeweils mit einem einzigen Zugriff gleichzeitig mehrere dieser Waren hintereinander liegend von dem mindestens einen Regalbediengerät aufnehmbar (sind) und

1d2 mit einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der Kanäle auf den Regalböden einlagerbar sind, [.]

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag weist darüberhinaus folgende ergänzende Merkmale auf:

1e wobei die gruppenweise Ordnung der Waren (13) im Zwischenspeicher (15) entsprechend den gleichen vorgegebenen geometrischen Anordnungskriterien erfolgt, die bei der Einlagerung der Waren in die Kanäle (14) berücksichtigt werden, nämlich,

1f [dass] als Anordnungskriterium berücksichtigt wird, dass innerhalb eines Kanals (14) - von dem Regalbediengerät (3a, 3b) aus gesehen - eine weiter hinten liegende Ware (13) stets breiter sein muss als jede davor liegende Ware.

Der unabhängige Anspruch 8 nach Hauptantrag hat, nach Merkmalen gegliedert, folgenden Wortlaut:

8. Vorrichtung zum Einlagern von Waren, die als quaderförmige Packungseinheiten ausgebildet sind, insbesondere von Arzneimittelpackungen, in einer automatisierten Lagervorrichtung mit

8a mindestens einem Regal (1) mit mehreren übereinander angeordneten Regalböden (2),

8b mindestens einem Regalbediengerät (3), das zum Ein- und Auslagern der Waren horizontal und vertikal entlang der Regalböden (2) bewegbar ist und die Waren mittels eines Backengreifers aufnimmt,

8c mindestens einem Zwischenspeicher (15) im Arbeitsbereich des mindestens einem[n] Regalbediengeräts (3), in dem die neu einzulagernden Waren (13) zur Einlagerung bereitstellbar sind,

8d einer Übergabevorrichtung (4) zur Positionierung der einzulagernden Waren in dem Zwischenspeicher (15),

8e einer Identifizierungseinrichtung zur Identifizierung der neu einzulagernden Waren (13),

8f einer Vermessungseinrichtung zur Ermittlung der für die Einlagerung benötigten Längenabmessungen der Waren (13) und

8g einer Steuereinheit für das mindestens eine Regalbediengerät (3), das mit einem Datenspeicher für mindestens folgende Daten versehen ist: - vertikale Position der Regalböden (2), - Positionsdaten in Längsrichtung des jeweiligen Regalbodens (2) für den jeweiligen Kanal (14), in dem eine Ware (13) abgelegt ist, - erfasste Längenabmessungen der Waren (13), - Position der Ware (13) innerhalb des jeweiligen Kanals (14) quer zur Längsrichtung der Regalböden (2),

8h wobei die Übergabevorrichtung (4) steuerungstechnisch mit der Steuereinheit verbunden ist und von der Steuereinheit in der Weise führbar ist,

8h1 dass zumindest einzelne der neu einzulagernden Waren (13) gruppenweise angeordnet in dem Zwischenspeicher (15) so ablegbar sind,

8h2 dass mit einem einzigen Zugriff des mindestens einen Regalbediengeräts (3) gleichzeitig mehrere dieser Waren (13) hintereinanderliegend von dem Regalbediengerät (3) aufnehmbar [sind] und

8h3 mit einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der Kanäle (14) auf den Regalböden (2) einlagerbar sind, [.]

Der dem Anspruch 8 nach Hauptantrag entsprechende unabhängige Anspruch 6 nach Hilfsantrag weist neben den Merkmalen 8 bis 8h3 (jetzt als Merkmale 6 bis 6h3 bezeichnet) folgende ergänzende Merkmale auf:

6i wobei die gruppenweise Ordnung der Waren (13) im Zwischenspeicher (15) entsprechend den gleichen vorgegebenen geometrischen Anordnungskriterien erfolgt, die bei der Einlagerung der Waren in die Kanäle (14) berücksichtigt werden, nämlich,

6j [dass] als Anordnungskriterium berücksichtigt wird, dass innerhalb eines Kanals (14) - von dem Regalbediengerät (3a, 3b) aus gesehen - eine weiter hinten liegende Ware (13) stets breiter sein muss als jede davor liegende Ware.

Diesen Ansprüchen sind beim Hauptantrag die erteilten Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 17 und beim Hilfsantrag die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 15 nachgeordnet.

Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

2) Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen in der Konzeption und Konstruktion von automatisierten Lagervorrichtungen und den zugehörigen Regalbediengeräten.

3) Zur Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag Im Merkmal 1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist im zusätzlichen Ausdruck… mit unterschiedlichen Abmessungen… gegenüber dem erteilten Anspruch 1 keine unzulässige Erweiterung sondern eine Beschränkung zu sehen. Dieses Merkmal ist in Abs. 0016 Z. 3 bis 7 und Fig. 5 i. V. m. Abs. 0034 der Patentschrift offenbart, und der Beschreibung vom Anmeldetag S. 6, Z. 23 bis 26 und Fig. 5 i. V. m. S. 12, Z. 21 bis 32 entnehmbar. Auch ist im zusätzlichen Ausdruck… hintereinanderliegend jeweils in einem virtuellen Kanal… (Merkmal 1d) gegenüber dem erteilten Anspruch 1 ebenfalls keine unzulässige Erweiterung sondern eine Beschränkung zu sehen. Zur Offenbarung vgl. Abs. 0012, Z. 4 bis 15 der Patentschrift ( im Folgenden PS) und Beschreibung vom Anmeldetag S. 4, Z. 33 bis S. 5, Z. 5. Die Merkmale 1e und 1f sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 offenbart.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist deshalb zulässig.

Das Gleiche gilt sinngemäß für die Merkmale des Anspruchs 6 nach Hilfsantrag.

Weiterhin enthält der nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 6 alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 9, durch die eine Vorrichtung mit eindeutigen Merkmalen definiert wird. Die weiteren Merkmale 6i und 6j sind den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 entnehmbar.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag sind damit ursprünglich offenbart, ihr Schutzbereich ist nicht erweitert.

4) Ausführbarkeit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag und technischer Hintergrund Die Erfindung ist so ausführlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Bei der Auslegung eines Patents ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt, wobei Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen (vgl. BGH "Spannschraube", X ZR 85/96, Leitsatz Abs. 1 und 2). Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend.

Folgende Fachbegriffe bedürfen hier nach Auffassung des Senats noch der Definition:

- "Virtuelle Kanäle" (z. B. Patentschrift, Abs. 0012, Z. 7) sind Kanäle ohne körperliche bzw. reale Trennwände, bspw. auf einem Regalbrett, die lediglich durch in einem Steuerungsrechner/-gerät gespeicherte Kanalgrenzen, also "datenmäßig" voneinander getrennt sind. Sie bestehen idR aus dem Raum der breitesten Verpackung plus einem Sicherheitsabstand zum Greifen der Verpackung(en). Die Verpackungen können deshalb, wenn genügend Raum in der Regaltiefe vorhanden ist, auch hintereinander eingestellt werden. Durch die nur "datenmäßige" Trennung der Verpackungen sind eine große Variabilität der Verpackungsgröße und eine leichte Umstellung des verfügbaren Lagerraums auf andere Verpackungsgrößen möglich.

- Unter einer "automatisierten Lagervorrichtung" versteht der Fachmann eine automatisierte Vorrichtung zum Erfassen, definierten Einlagern und Ausgeben von Teilen bzw. Verpackungen. Eine derartige automatisierte Lagervorrichtung besteht idR aus Eingabeband oder -gerät, Zwischenlager, Regalbediengerät, eigentlichem Lagerregal und Ausgabeband.

- Ein "Regalbediengerät", Ziffern 3a, 3b, ist hier ein rechnergesteuertes Fahrzeug zum Verbringen der Verpackungen bspw. vom Zwischenlager oder Zwischenspeicher 5a, 5b zum Lagerregal 2a - 2f mit seinen Regalböden. Hierzu weist das hier verwendete, in Längsrichtung des Regals horizontal verfahrbare und auch vertikal verstellbare Regalbediengerät Backengreifer auf, durch die einzelne oder auch mehrere Verpackungen zugleich gefasst und bewegt werden können.

- Unter "Zwischenlager" bzw. "Zwischenspeicher" versteht der Fachmann hier einen Speicher zur zeitlich befristeten bzw. "dynamischen" Speicherung oder Aufbewahrung von Verpackungen. Beim Streitpatent werden darunter die Übergabetische 5a, 5b verstanden, auf denen die Verpackungen geordnet liegen, bevor sie vom Regalbediengerät in das Lagerregal eingeräumt werden.

- Unter "Übergabevorrichtung 4" mit "Umsetzer 12" werden eine Anordnung und ein Arbeitsbereich eines vorzugsweise einachsigen Roboters (hier als Umsetzer bezeichnet) verstanden, der über einen Backengreifer verfügt. Dieser Umsetzer greift die Waren vom Bandförderer 8 auf und transportiert sie horizontal durch eine entsprechende Öffnung in der äußeren Regalwand 1 und legt sie auf den im Übernahmebereich stehenden Übergabetisch 5a, 5b in definierter Zwischenablageposition (also bspw. auch mehrere Waren hintereinander) ab, vgl. PS, Abs. 0032, letzte 11 Zeilen auf S. 5 bis Z. 4 auf S. 6 i. V. m. Fig. 1 und 2.

Abs.0012 der Patentschrift beschreibt als Stand der Technik eine Vorrichtung zum automatisierten Einlagern neuer Waren/Gegenstände, etwa von Arzneimittel- packungen, in ein Regal mit mehreren übereinander angeordneten Tragebenen aus lang gestreckten Regalböden, in welche neu einzulagernde Waren in virtuelle Kanäle mittels mindestens eines Regalbediengerätes einzeln in die freien oder frei gewordenen Lagerflächen auf den Regalböden abgelegt werden. Dazu werden die neu einzulagernden Waren vorher in einer Aufgabestation identifiziert und vermessen und von einer Übergabeeinrichtung einzeln (d. h. in einer fortlaufenden Reihe und nicht in Querrichtung hintereinander) auf einem Zwischenspeicher/Förderer der Lagervorrichtung abgelegt (PS, Fig. 4).

Der Umsetzer nimmt jetzt die neu einzulagernden Verpackungen/Waren von dem Förderband/Zwischenspeicher einzeln mittels eines Backengreifers auf und legt sie in einen für die Packungsgröße frei gewordenen Lagerplatz auf dem Regalboden ab.

Gegenüber diesem Stand der Technik, der im Film D13 dargestellt wird, werden gemäß Anspruch 1 des Patents die neu einzulagernden Waren, je nach Größe, bereits auf dem Übergabetisch 5a, 5b auch schon gruppenweise geordnet abgelegt (PS, Sp. 4 ab Z. 14 i. V. m. Fig. 5). Wenn die Waren dabei vom Umsetzer 12 auf dem Übergabetisch 5a, 5b entsprechend dem „Tannenbaum Prinzip“ nun so gruppenweise quer zur Längsrichtung des Übergabetischs geordnet abgelegt werden, dass die jeweils hinter der vordersten Ware liegenden Waren jeweils gleich breit oder breiter sind als die davorliegenden (siehe PS, Fig. 6 i. V. m. Beschr. Abs. 0035 Mitte), ist es möglich, eine ganze Gruppe von Waren mit einem einzigen Zugriff des Regalbediengeräts 3a, 3b zu greifen und in einem freien Kanal auf einem Regalboden 2a-2f des Regals1 abzulegen.

Dazu enthält das an den Regalböden horizontal und vertikal verfahrbare Regalbediengerät eine Steuereinheit mit einem Datenspeicher für die vertikale und horizontale Position der einzelnen Regalböden sowie die Koordinaten jedes einzelnen Gegenstandes im Zwischenspeicher und längs des Regalbodens sowie die Abmessung jedes eingelagerten und einzulagernden Gegenstandes.

Diese Vorgehensweise betrifft gemäß der Patentschrift nur neu von außen zugeführte Packungseinheiten mit unterschiedlichen Abmessungen, die an ihrem endgültigen Lagerplatz im Regal deponiert werden. Es geht deshalb um eine effektive Einlagerung von neu zu deponierenden Packungen und nicht um die Umlagerung von bereits schon früher eingelagerten Packungen, welche mittels des Regalbediengerätes einen neuen Lagerplatz erhalten.

Für die Umlagerung von bereits früher eingelagerten Packungen (Umlagerung im Regal) und die Ausgabe von mehreren Packungen war das Greifen mehrerer Packungen, die nach dem „Tannenbaum-Prinzip“ bereits eingelagert wurden, bereits bekannt.

Mit dem oben dargelegten Verständnis des Fachmanns ist die Erfindung so ausführlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Um das von der Beschwerdeführerin als schwierig bzw. nicht ausführbar dargestellte Einlagern der Waren mit einem Backengreifer erfolgreich durchzuführen, muss der Fachmann im Zweifelsfall, d. h. wenn ihm etwas aufgrund seines Fachwissens nicht sofort einleuchtend ist, lediglich anhand der in Abs. 0035 i. V. m. den Fig. 2 bis 6 der Patentschrift aufgezeigte Vorgehensweisen die beispielhaft vorgegebenen Schritte ausführen um zum Erfolg zu kommen.

Damit ist die Klarheit und Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre gegeben, denn die Patentansprüche i. V. m. der Beschreibung vermitteln dem Fachmann eine hinreichend deutliche Lehre zum technischen Handeln.

5) Patentfähigkeit

5.1) Neuheit (§ 3 PatG) der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sowie der selbstständig formulierten, auf die zugehörige Vorrichtung gerichteten Ansprüche 8 nach Hauptantrag bzw. 6 nach Hilfsantrag.

Die Neuheit des Gegenstands der angegriffenen Patentansprüche 1 und 8 bzw. 1 und 6 ist gegeben, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen und Schriften alle Merkmale der geltenden Ansprüche unmittelbar entnehmbar sind: Die Merkmale 1d, 1d1 und 1d2 beschreiben, wie an der Übergabevorrichtung 4 durch den Umsetzer 12 mit dessen Backengreifer die Waren vom Bandförderer 8 einzeln aufgenommen werden und auf dem im Übernahmebereich stehenden Übergabetisch 5a, b bzw. dem Zwischenspeicher 15 in definierter Zwischenablageposition (also bspw. auch mehrere Waren hintereinander) abgelegt werden, vgl. PS, Abs. 0032, letzte 11 Zeilen auf S. 5 bis Z. 4 auf S. 6 i. V. m. Fig. 1 und 2. Diese Vorgehensweise für die neu einzulagernden Waren ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht bekannt.

Das gleiche gilt für die selbstständig formulierten Merkmale 8h, 8h1 und 8h2 bzw. 6h, 6h1 und 6h2, die die dazugehörende Vorrichtung beschreiben, die die Ablage mehrerer neu einzulagernden Waren auch schon zumindest zum Teil gruppenweise in Querrichtung hintereinander angeordnet bereits auf dem Übergabetisch 5a, 5b bzw. dem Zwischenspeicher 15 erlaubt (PS, Sp. 4 ab Z. 14 i. V. m. Fig. 5).

5.2 Erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit beim Verfahrensanspruch 1 und Vorrichtungsanspruch 8 nach Hauptantrag:

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag, bestehend aus den Merkmalen 1 bis 1d2 der vorstehenden Gliederung, wird durch eine fachmännische Kombination des aus den Schriften D6 und D1 Bekannten sowie durch die Internetpräsentation D7 für den Fachmann nahegelegt. Aus der Schrift D6 sind die Merkmale 1 bis 1c bekannt (vgl. Beschr. Sp. 5, Z. 11 bis 33 und Sp. 6, Z. 65 bis Sp. 7, Z. 1 i: V: m: Fig. 2 bis 4). Dabei wird zwar im Merkmal 1c von einem „Backengreifer“ gesprochen, der aber durch die Beschr. Sp. 5, Z. 26 bis 33 und Sp. 6, Z. 65 bis Sp. 7, Z. 1 i: V. m. Fig. 2 bis 4 hier vom Fachmann mitgelesen wird, da nur mit einem „Sauggreifer“ eine Entnahme mehrerer hintereinanderliegender gleichgroßer Waren von vorne nicht möglich ist. Auch die Schrift D1 zeigt eine automatisierte Lagervorrichtung mit Regalböden und einem Regalbediengerät auf. Dort werden im Wareneingang als Schüttgut ausgeschüttete Artikel maschinell ausgerichtet und dann durch eine geeignete Maschine ausgerichtet zu Säulen (Stapeln) geordnet und in einen Zwischenpuffer als Zwischenspeicher gefördert (Sp. 14, Z. 5 bis 10). Diese Stapel können dann vom Regalbediengerät entnommen und im Vorratsregal eingelagert werden. Damit sind aus dieser Schrift die Merkmale d, d1 und d2 zumindest nahegelegt.

Die Internetpräsentation D7 zeigt die Merkmale des Anspruchs 1 für das Um- und Auslagern von Waren unmittelbar auf. Darüber hinaus zeigt dieser Film auch, wie beim Umlagern und Auslagern von Waren zumindest zum Teil gruppenweise in Querrichtung hintereinander im Lagerregal angeordnete Waren mit dem Greifer gepackt und auf das Regalbediengerät gezogen und von dort entweder an einer anderen Stelle im Regal wieder eingelagert werden (Umlagerung) oder teilweise in den Auswurfschacht geworfen werden (Auslagerung). Damit ist für den Fachmann das beanspruchte Verfahren für eine automatisierte Lagerungsvorrichtung durch die Internetpräsentation D7 auch für das Neueinlagern hintereinanderliegender gleichgroßer Waren nahegelegt.

Somit ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber einer fachmännischen Kombination der D6 mit der D1 bzw. gegenüber der D7 in Kombination mit dem Wissen und Können des Fachmanns nicht rechtsbeständig.

Die erfinderische Tätigkeit beim Vorrichtungsanspruch 8 nach Hauptantrag braucht hier nicht abgehandelt zu werden, da ein Antrag immer als Ganzes beurteilt wird und mit der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch die weiteren Ansprüche 2 bis 15 nach Hauptantrag fallen.

5.3 Erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit beim Verfahrensanspruch 1 und Vorrichtungsanspruch 6 nach Hilfsantrag Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich die Gegenstände dieser Patentansprüche für den Fachmann aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergeben. Aus dem Internetauftritt der Fa. Apostore GmbH (D13) mögen die Merkmale 1, 1a, 1b und 1c, also der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bekannt sein:

Dabei gliedert sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Patentabteilung die lnternetpräsentation D13 in Verbindung mit den davon gemachten Ausdrucken in fünf Kapitel:

1) Medikamenteneinlagerung 2) In den Automaten 3) Die Greifarme des Automaten 4) Das Stauband 5) Die Auslagerung Die in den Kapiteln 1) bis 3) gezeigte Einlagerung einer neuen Ware durch eines der beiden Regalbediengeräte in einen Regalboden mittels eines Backengreifers entspricht den Merkmalen 1 bis 1b.

Die Anordnungen der Packungen werden dann auf dem Stauband als Zwischenspeicher (Merkmal 1c), vgl. Kapitel 4, vom Einlagerungsband mittels eines Backengreifers (Kapitel 2) einzeln nacheinander und nicht in Gruppen quer zur Längsrichtung des Bandes geordnet abgelegt. Im weiteren Verlauf der Videodarstellung nimmt das Regalbediengerät einzelne Packungen unterschiedlicher Größe mit seinem Backengreifer vom Stauband auf, um sie einzeln in die Kanäle auf dem Regalboden des Lagerregals einzulagern. Im letzten Kapitel "Die Auslagerung" wird als erstes ein Auslagerungsvorgang einer auf einem Regalboden eingelagerten Packung durch das Regalbediengerät bis zur Ausgabeöffnung gezeigt. Anschließend fährt das Regalbediengerät einen Kanal auf einem anderen Regalboden mit bereits eingelagerten Packungen an, entnimmt gleichzeitig alle 3 Packungen aus dem Kanal, und legt die vorderste (letzte des Kanals) davon in der Ausgabeöffnung ab. Mit den verbleibenden Packungen auf einem Boden des Regalbediengerätes begibt sich dieses dann zu einem leeren Bereich eines weiteren Regalbodens, wo diese noch umzulagernden Packungen in einem einmaligen Vorgang auf dem Regalboden abgelegt werden.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Merkmale 1d, 1d1 und 1d2, nämlich dass zumindest ein Teil der neu einzulagernden Waren in der Weise in dem Zwischenspeicher jeweils in einem virtuellen Kanal geordnet abgelegt wird, dass jeweils mit einem einzigen Zugriff gleichzeitig mehrere dieser Waren hintereinander liegend von dem mindestens einen Regalbediengerät aufnehmbar und mit einem einzigen Ablagevorgang in jeweils einen der virtuellen Kanäle auf den Regalböden einlagerbar sind. Dazu werden gemäß der Beschreibung an der Übergabevorrichtung 4 durch den Umsetzer 12 mit dessen Backengreifer die Waren vom manuell beschickbaren Bandförderer 8 einzeln aufgenommen und auf den im Übernahmebereich stehenden Übergabetisch 5a, b bzw. dem Zwischenspeicher 15 in definierter Zwischenablageposition, also bspw. auch mehrere Waren hintereinander, abgelegt, vgl. PS, Abs. 0032, letzte 11 Zeilen auf S. 5 bis Z. 4 auf S. 6 i. V. m. Fig. 1 und 2. Diese Vorgehensweise für die neu einzulagernden Waren ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht bekannt.

Die Druckschrift D1 zeigt eine Kommissionieranlage, nach deren Figuren 3 und 4 sowie 6 und 9 in Verbindung mit Spalte 9, Zeile 9 bis Spalte 10, Zeile 10 der Beschreibung, ein Regalbediengerät zum Einlagern von neuen Waren in Artikelkanäle, wobei ein Stapelgreifer einen mehrfach vorsortierten und umgelagerten Warenstapel aufnimmt und die neu einzulagernden Waren einzeln in Kanäle eines Regalbodens durch Auswurf übergibt. Damit sind jedoch nur einzelne Merkmale des Oberbegriffs des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 6 daraus bekannt und die dem Patent zugrundliegende Lehre kann dieser Druckschrift weder allein, noch in Kombination mit anderen Schriften entnommen werden.

Auch wenn sich das gemeinsame Greifen mehrerer gleichgroßer Packungen beispielsweise aufgrund der Abmessungen des Greifers (der ja mindestens so groß wie die Regaltiefe sein muss) oder des Grundwissens des Fachmanns ergäbe, so wird durch die Kombination der Merkmale 1d bis 1f des Anspruchs 1, betreffend die Anordnung in Tannenbaum-Struktur bei ungleich breiten Packungen, eine sichere Funktion des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gewährleistet, die in dieser Form durch den Stand der Technik auch in Kombination mit dem Wissen des Fachmanns weder bekannt noch nahegelegt ist.

Das Gleiche gilt für die Merkmale 6h, 6h1 und 6h2 des Anspruchs 6 i. V. m. den Merkmalen 6i und 6j, die die dazugehörende Vorrichtung beschreiben, die die Ablage mehrerer neu einzulagernder Waren auch schon zumindest zum Teil gruppenweise in Querrichtung hintereinander in Tannenbaum-Struktur angeordnet bereits auf dem Übergabetisch 5a, 5b bzw. dem Zwischenspeicher 15 erlaubt (PS, Sp. 4 ab Z. 14 i. V. m. Fig. 5).

Aus dem Stand der Technik, insbes. der D13 und D14 mögen analog zu den Ausführungen zum geltenden Anspruch 1 die Merkmale von 6a bis 6g einschließlich der Übergabevorrichtung, die steuerungstechnisch mit der Steuereinheit verbunden und von der Steuereinheit führbar ist, bekannt sein. Jedoch fehlt auch bei diesem Stand der Technik sowohl einzeln wie in Kombination betrachtet, ein Hinweis oder eine Anregung dahingehend, diese Vorrichtung, insbesondere die Übergabevorrichtung und den Zwischenspeicher, so auszubilden, dass er im Sinne der Merkmale 6h bis 6j, die sich auf die neu einzulagernden Packungen beziehen, eingesetzt werden könnte.

Ein Hinweis oder eine Anregung auf die Anwendung der aus dem Anspruch 6 nach Hilfsantrag gelehrten vorteilhaften Kombination der Merkmale, zumindest teilweise schon bei der Neueinlagerung eine Anordnung der Verpackungen durch die Übergabeeinrichtung 4 als "Gruppe" in Querrichtung hintereinander auf den Zwischenspeichern (Übergabetische) 5a bzw. 5b vorzunehmen ist, ist somit auch diesen Dokumenten nicht entnehmbar.

Auch die restlichen Druckschriften geben weder für sich allein gesehen noch in beliebiger Kombination untereinander oder mit den vorstehend behandelten Entgegenhaltungen ein Vorbild oder eine Anregung für die erfindungsgemäße Lagervorrichtung nach dem geltenden Anspruch 6 nach Hilfsantrag.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen bezüglich der erfinderischen Tätigkeit weiter ab und haben deshalb zu Recht auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

Der geltende Verfahrensanspruch 1 und der Vorrichtungsanspruch 6, jeweils nach Hilfsantrag, sind deshalb rechtsbeständig.

6) Zu den Unteransprüchen Die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der gewährbaren Lehre der sie tragenden Ansprüche 1 und 6. Diese Ansprüche sind auf die Patentansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbezogen und haben daher auch mit deren Rechtsbeständigkeit Bestand.

Das Patent ist daher in der Fassung gemäß dem geltenden Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Dr. Krüger Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 12 W (pat) 43/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 3 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 PatG

Original von 12 W (pat) 43/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 12 W (pat) 43/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum