6 StR 517/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 517/21 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151221B6STR517.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Mai 2021 wird verworfen; zugleich wird im Fall 4 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat es versäumt, für die dem Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe zur Last fallende Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB), Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Strafe zu bestimmen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Beschluss vom 22. November 2016 – 1 StR 527/16). Da das Landgericht der Strafzumessung in dem gleichgelagerten Fall 7 der Urteilsgründe entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB, sondern denjenigen des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zugrunde gelegt hat, und deshalb anzunehmen ist, dass es im Fall 4 der Urteilsgründe ebenso verfahren wäre, setzt der Senat, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Strafe auf das danach vorgesehene Mindestmaß fest.
Sander Fritsche Schneider Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.05.2021 - 1 Ks 10/20
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