Paragraphen in 5 StR 8/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 8/22 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:150322B5STR8.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.017 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke von Häfen Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.06.2021 - 16 KLs 422 Js 20026/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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