Paragraphen in 5 StR 64/19
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 33 | BtMG |
| 1 | 74 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 33 | BtMG |
| 1 | 74 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 64/19 BESCHLUSS vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR64.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. August 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 1.600 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 2.980 Euro angeordnet.
Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 und 2 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 1.600 Euro, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihrem Einkaufspreis berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 427 f.; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – 4 StR 19/09, NStZ-RR 2009, 320).
Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 33 | BtMG |
| 1 | 74 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 33 | BtMG |
| 1 | 74 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen