Paragraphen in AnwSt (B) 2/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 145 | BRAO |
1 | 261 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 145 | BRAO |
1 | 261 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 2/16 BESCHLUSS vom 22. April 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten ECLI:DE:BGH:2016:220416BANWSTB2.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 22. April 2016 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 7). Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
58. Aufl., § 261 Rn. 11). Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kayser Roggenbuck Lohmann Schäfer Lauer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 3 EV 259/10 AGH Hamm, Entscheidung vom 11.09.2015 - 1 AGH 2/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 145 | BRAO |
1 | 261 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 145 | BRAO |
1 | 261 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen