Paragraphen in 4 StR 442/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 442/17 BESCHLUSS vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR442.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 beschlossen:
Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juni 2017 als unbegründet verworfen worden ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dem Senat lag zum Zeitpunkt seines Beschlusses der innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof eingegangene, auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Wahlverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B. , vom 25. September 2017 nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass der Senat ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes entschieden hat, der Anspruch des Beschwerdeführers auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt worden ist. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Verteidigers in seiner Gegenerklärung dem Senat nach nochmaliger Beratung keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin gehalten, das angefochtene Urteil umfassend nachzuprüfen. Damit hat es bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zu verbleiben; dies war durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - 2 StR 68/01, und vom 12. Dezember 2012 - 1 StR 517/12).
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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