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I ZB 66/19

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 66/19 BESCHLUSS vom 6. Februar 2020 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB66.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €

Gründe: 1 I. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrich3 ters ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7 und 9 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 1).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schmaltz Schaffert Odörfer Feddersen Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2019 - 19 SchH 4/19 -

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Häufigkeit Paragraph
3 1062 ZPO
2 1 ZPO
2 1065 ZPO
1 97 ZPO

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