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9 W (pat) 25/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/09

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 35 420.7-15 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 10. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin vom 22. April 2009 wird der Beschluss der Prüfungsstelle F 04 D des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Februar 2009 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 und 2 vom 29. Dezember 2014, eingegangen am 30. Dezember 2014,

- Beschreibung Seiten 1 sowie 3 bis 9 vom 29. Dezember 2014, eingegangen am 30. Dezember 2014,

- Beschreibung Seite 2 vom 19. Januar 2015, eingegangen am 20. Januar 2015

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am Anmeldetag.

Die Bezeichnung lautet: Flüssigkeitszufuhrvorrichtung mit unregelmäßigen Flügelnuten Anmeldetag ist der 5. August 1998.

Gründe I

Die Beschwerdeführerin ist Patentanmelderin der am 5. August 1998 - unter Inanspruchnahme der Priorität vom 6. August 1997 aus der JP-Anmeldung P 9-211775 - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Flüssigkeitszufuhrvorrichtung mit unregelmäßigen Flügelnuten“.

Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2009 wurde die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Laut Beschlussbegründung liegt kein gewährbares Patentbegehren vor, weil der mit Eingabe vom 30. November 2005 eingereichte Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Die Zustellung des am 19. März 2009 abgesandten Beschlusses am 23. März 2009 wurde mit Empfangsbekenntnis, eingegangen am 1. April 2009, bestätigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. April 2009 eingegangene Beschwerde vom gleichen Tag, mit der die Anmeldung im Umfang geänderter Patentansprüche weiterverfolgt wird.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. Oktober 2014 beantragt die Patentanmelderin mit den Schriftsätzen vom 29. Dezember 2014, eingegangen am 30. Dezember 2014, sowie vom 19. Januar 2015, eingegangen am 20. Januar 2015, zuletzt sinngemäß,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle vom 19. Februar 2009 aufzuheben sowie das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 und 2 vom 29. Dezember 2014, eingegangen am 30. Dezember 2014,

- Beschreibung Seiten 1 sowie 3 bis 9 vom 29. Dezember 2014, eingegangen am 30. Dezember 2014,

- Beschreibung Seite 2 vom 19. Januar 2015, eingegangen am 20. Januar 2015

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am Anmeldetag,

2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Flüssigkeitszufuhrvorrichtung mit:

einem Gehäuse (12, 13), das darin eine Kammer (30) definiert; und einem Drehelement (24) mit Flügeln (24a) und Flügelnuten (24b), die alternierend um seinen Außenumfang angeordnet sind, wobei die Flügelnuten (24) derart unregelmäßig angeordnet sind, dass sich Winkel (Θ) benachbarter Nuten zwischen zwei benachbarten Flügelnuten (24b) voneinander unterscheiden,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Summe (Sm) der Winkel (Θ) benachbarter Nuten einer vorbestimmten Anzahl (m) von aufeinanderfolgend angeordneten Flügelnuten (24b) innerhalb eines vorbestimmten Variationsbereiches liegt, und zwar ungeachtet einer Position einer ersten aus der vorbestimmten Anzahl der Flügelnuten (24b) in einer Umfangsrichtung des Drehelements (24), wobei ein Verhältnis der Anzahl der gleichen Winkel benachbarter Nuten relativ zu einer Gesamtzahl (n) von Flügeln (24a) im wesentlichen kleiner als 0,1 ist,

einige der Flügelnuten (24b) derart angeordnet sind, dass sie den gleichen Winkel benachbarter Nuten haben; und die Summe (Sm) der Winkel (Θ) benachbarter Nuten der Flügelnuten (24b) der Ungleichung (360/k) - 10 ≤ Sm ≤ (360/k) + 10 genügt, in der die Summe (Sm) n-mal bestimmt wird, und zwar durch ein Versetzen der ersten der Flügelnuten (24b) eine nach der anderen in Umfangsrichtung, wobei von dieser die Summe jedes mal in der Umfangsrichtung bestimmt wird und m eine Anzahl der Flügelnuten (24b) ist, die in Abfolge benachbart und als m = n/k (k = 2, 3 und 4) definiert sind, und zwar unter der Bedingung, dass m als ganze Zahl zumindest zwischen n/k und (n/k) + 1 festgelegt ist, sofern die Anzahl n/k keine ganze Zahl ist.

Rückbezogen schließt sich hieran der geltende Patentanspruch 2 an.

Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs, der geltenden Beschreibungsseiten sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Verfahren ist folgende, von der Prüfungsstelle zur Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogene Druckschrift zu berücksichtigen:

D1: DE 37 08 336 A1.

Ferner wird von der Patentanmelderin in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als selbstgenannter Stand der Technik die folgende Druckschrift genannt:

D2: JP 60 – 85288 A.

II

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen.

2. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem technischen Gebiet der Flüssigkeitspumpen verfügt.

3. Die Patentanmeldung betrifft eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung, die an einem Außenkreisumfang eines Drehelements Flügel und Flügelnuten aufweist.

Um beim Betrieb solcher Flüssigkeitszufuhrvorrichtungen Schallgeräusche zu verringern, die beim Drehen des Drehelements aufgrund der Flügel/Flügelnutenanordnung auftreten können, ist es ausweislich der Seite 1 der geltenden Beschreibung aus dem Stand der Technik bereits bekannt, dass als Flüssigkeitszufuhrvorrichtung fungierende Flüssigkeitspumpen einen Impeller aufweisen, an dem Flügelnuten mit verschiedenen Nutenbreiten an seinem Außenumfangskreis vorgesehen sind.

Die Aufgabe der Erfindung ist es, eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung zu schaffen, die im Betrieb ein im Vergleich dazu noch weiter verringertes Schallgeräusch erzeugt (Beschreibung, Seite 1, letzter Absatz).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der geltende Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

F Flüssigkeitszufuhrvorrichtung mit:

F1 einem Gehäuse,

F2 wobei das Gehäuse darin eine Kammer (30) definiert, und mit F3 einem Drehelement (24) mit Flügeln (24a) und Flügelnuten (24b); F4 die Flügel und die Flügelnuten sind dabei um den Außenumfang des Drehelements (24) alternierend angeordnet,

wobei die Anordnung der Flügel bzw. Flügelnuten folgenden technischen Regeln zu genügen hat:

R1 die Flügelnuten (24) sind derart unregelmäßig angeordnet, dass sich Winkel (Θ) benachbarter Nuten zwischen zwei benachbarten Flügelnuten (24b) voneinander unterscheiden,

R2 eine Summe (Sm) der Winkel (Θ) benachbarter Nuten einer vorbestimmten Anzahl (m) von aufeinanderfolgend angeordneten Flügelnuten (24b) liegt innerhalb eines vorbestimmten Variationsbereiches, und zwar ungeachtet einer Position einer ersten aus der vorbestimmten Anzahl der Flügelnuten (24b) in einer Umfangsrichtung des Drehelements (24),

R3 ein Verhältnis der Anzahl der gleichen Winkel benachbarter Nuten relativ zu einer Gesamtzahl (n) von Flügeln (24a) ist im Wesentlichen kleiner als 0,1,

R4 einige der Flügelnuten (24b) sind derart angeordnet, dass sie den gleichen Winkel benachbarter Nuten haben; und R5 die Summe (Sm) der Winkel (Θ) benachbarter Nuten der Flügelnuten (24b) genügt der Ungleichung (360/k) - 10 ≤ Sm ≤ (360/k) + 10, in der die Summe (Sm) n-mal bestimmt wird, und zwar durch ein Versetzen der ersten der Flügelnuten (24b) eine nach der anderen in Umfangsrichtung, wobei von dieser die Summe jedes Mal in der Umfangsrichtung bestimmt wird und m eine Anzahl der Flügelnuten (24b) ist, die in Abfolge benachbart und als m = n/k (k = 2, 3 und 4) definiert sind, und zwar unter der Bedingung, dass m als ganze Zahl zumindest zwischen n/k und (n/k) + 1 festgelegt ist, sofern die Anzahl n/k keine ganze Zahl ist.

Der Winkel (Θ) zwischen benachbarten Flügelnuten entspricht dabei dem jeweiligen Teilungswinkel, der sich ausgehend von der Mitte einer ersten Flügelnut über einen angrenzenden Flügel bis zur Mitte einer dieser ersten Flügelnut benachbarten zweiten Flügelnut erstreckt (vgl. Figur 2B).

Bei einer erfindungsgemäßen Flüssigkeitszufuhrvorrichtung sind die auf dem Außenumfang deren Drehelements angeordnete Flügelnuten so platziert, dass die Winkel (Θ) zwischen benachbarten Flügelnuten nicht für alle Positionen identisch sind, sondern dass diese unterschiedliche Werte aufweisen. Dabei weisen einige der Winkel (Θ) einen gleichen Wert auf. Deren Anzahl bezogen auf die Gesamtflügelzahl (n) beträgt mindestens zwei, übersteigt oder erreicht jedoch nicht den Wert von 10% (Regeln R1, R3 und R4). Daraus folgt implizit, dass das Drehelement zumindest elf Flügelnuten aufzuweisen hat, damit diese Regeln erfüllt werden können.

Die Summe (Sm) der Winkel (Θ) benachbarter Nuten einer vorbestimmten Anzahl (m) von aufeinanderfolgend angeordneten Flügelnuten (24b) liegt dabei innerhalb eines vorbestimmten Variationsbereiches, und zwar ungeachtet einer Position einer ersten Nut aus der vorbestimmten Anzahl der Flügelnuten (24b) in einer Umfangsrichtung des Drehelements (24) (Regel R2). Der Variationsbereich, sowie die Bestimmung von m sind dabei durch Regel R5 vorgegeben. Diese besagt sinngemäß, dass in jedem beliebigen Halb-, Drittel- oder Viertelsegment des Drehelements die Summe der Winkel (Θ) benachbarter Nuten nicht mehr als 10° von der idealen Summe bei regelmäßig verteilten Winkeln, also 180°, 120° oder 90° abzuweichen hat.

Die Regeln R1 bis R5 bilden hierbei eine Vorschrift, die das Drehelement mit Flügel und Flügelnuten der beanspruchten Flüssigkeitszufuhrvorrichtung zu erfüllen hat. Wie die Nutung, dass heißt deren Verteilung konkret ausgeführt ist – soweit sie nur den Regeln folgt – und nach welchem mathematischen Verfahren eine diesen Regeln genügende Nutung vorbestimmt werden kann, ist hierbei insoweit nicht von Relevanz, als es im Ergebnis nur auf das am konkret ausgeführten Impeller feststellbare Ergebnis ankommt, das einen nach der Lehre der Anmeldung ausgeführten Impeller unterscheidungsfähig macht.

4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung um Merkmale ergänzt, die in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 sowie in der ursprünglichen Beschreibung auf den Seiten 7 und 8 auch in deren Kombination so offenbart sind.

Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 4.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Der geltende Patentanspruch 1 beansprucht eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung welche unter anderem ein Drehelement beinhaltet, das mit Flügeln und Flügelnuten versehen ist. Die Anordnung, mit welcher die Flügel bzw. Flügelnuten um den Außenumfang des Drehelements alternierend angebracht sind, hat dabei im Ergebnis den vorstehend angegebenen technischen Regeln R1 bis R5 zu genügen.

Auf den Seiten 5 (unten) bis 8 (oben) gibt die geltende Beschreibung hierzu dem Fachmann ein mathematisches Verfahren vor, mit welchem eine Anordnung der Flügel und Flügelnuten um den Außenumfang eines exemplarischen Drehelements auf der Basis von Zufallszahlen berechenbar ist, wobei diese zunächst nur die technischen Regeln R1 bis R3 und R5 zu erfüllen vermag. Durch die Ausführungen auf Seite 9 (oben) der geltenden Beschreibung erhält der Fachmann darüber hinaus die Information, wie diese Anordnung zur Einhaltung auch der technischen Regel R4 entsprechend abzuändern ist.

Damit ist für den Fachmann in der geltenden Beschreibung deutlich und vollständig ein Weg offenbart, wie eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, insbesondere hinsichtlich auch derer Flügel/Flügelnutenanordnung am Außenumfang des Drehelements, realisierbar ist.

6. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik.

Aus der Druckschrift D1 ist eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung bekannt, die ein Gehäuse aufweist, welches darin eine Kammer (24) definiert, in der ein Drehelement (22) angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 40 bis 43; Figur 3) [Merkmale -> F, F1, F2].

Das Drehelement (22) umfasst ausweislich Figur 4 an seinem Außenumfang eine Reihe Flügeln entsprechender Förderglieder (40), die durch Flügelnuten bildende Aussparungen (42) voneinander getrennt sind, so dass die Flügel (40) und die Flügelnuten (42) um den Außenumfang des Drehelements (22) alternierend angeordnet sind (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 2) [Merkmale -> F3, F4].

Die Winkelabstände (41) zwischen den Flügeln (40) ergeben sich hierbei nach der mathematischen Gesetzmäßigkeit einer Pseudorauschfolge, die durch eine Maximalfolge (Anspruch 2), eine primitive Wurzelfolge (Anspruch 3) oder durch eine quadratische Restefolge (Anspruch 4) gebildet wird, wobei hier ein Winkelabstand jeweils durch den Teilwinkel zwischen zwei benachbarten Flügeln bestimmt wird.

Mit keiner der offenbarten Pseudorauschfolgen lässt sich jedoch eine Flügel/Flügelnutenanordnung um den Außenumfang eines Drehelements realisieren, die vollständig die Regeln R1 bis R5 des geltenden Patentanspruchs 1 zu erfüllen vermag.

So ergibt die Anordnung der Winkelabstände mittels einer Maximalfolge eine Flügeleinteilung, die auf drei unterschiedliche Winkelabstände zwischen den einzelnen Flügeln beschränkt ist (Spalte 5, Zeilen 14 bis 16). Da sich aufgrund der daraus folgenden maximal möglichen statistischen Variationsmöglichkeiten nur sechs verschiedene Winkel (Θ) zwischen benachbarten Flügelnuten realisieren lassen, bewirkt dies, dass einer der Winkel (Θ) zwischen benachbarten Flügelnuten zumindest zu 1/6 = 16,7% gegenüber der Gesamtzahl von Flügeln vertreten ist. Somit kann ein Drehelement, dessen Flügelabstände auf Basis einer Maximalfolge am Außenumfang des Drehelements angeordnet sind, zumindest die Regel R3 nicht erfüllen.

Die in der Druckschrift offenbarten Pseudorauschfolgen, welche durch eine primitive Wurzelfolge bzw. eine quadratische Restefolge gebildet werden, basieren in mathematischer Hinsicht jeweils auf der Funktion einer Division mit Rest in der Grundmenge der natürlichen Zahlen. Die Pseudorauschfolge ergibt dabei jeweils einen Wert ak, der als Variationsbreite zu einem vorbestimmten Winkelwert hinzuaddiert wird um einen entsprechenden Winkelabstands zwischen zwei Flügeln zu bestimmen (vgl. Funktionen (4) bis (7) in den Spalten 5 und 6). Wie die Ausführungsbeispiele zu den beiden Folgen in den Spalten 5 und 6 zeigen, ergibt sich bei der Verwendung dieser beiden Pseudorauschfolgen jeweils eine direkt aus den berechneten Werten ak ablesbare, große Variationsbreite der einzelnen Winkelabstände, die zwischen 1°und 18° bzw. 16° liegt, wobei in den Bereichen ab dem 6. Flügel jeweils mehrere Winkelabstände mit sehr großen ak - Werten unmittelbar hintereinander folgen. Eine Berechnung der Summe Sm zeigt, dass hier die Regel R5, zumindest für k = 4, nicht erfüllbar ist, da sich Werte für Sm von mehr als 120° Grad ergeben, die nicht mehr in dem für diesen Fall in der Regel R5 umfassten Bereich von 80 ° bis 100 ° liegen.

Die Druckschrift D2 offenbart ebenfalls eine Flüssigkeitszufuhrvorrichtung mit einem Gehäuse (1), wobei das Gehäuse darin eine Kammer (8) definiert, in welcher ein Drehelement (6) angeordnet ist (Figur 1) [Merkmale -> F, F1, F2].

Das Drehelement (6) weist ausweislich der Figuren 3 und 4 an seinem Außenumfang eine Reihe Flügel auf, die durch Flügelnuten voneinander getrennt sind, wobei die Flügel und die Flügelnuten um den Außenumfang des Drehelements (6) alternierend angeordnet sind [Merkmale -> F3, F4].

Die Abstände zwischen den Flügeln sind unregelmäßig verteilt, jedoch treten nur zwei verschiedene Abstände in der Größe von 0.5b und 1.5b auf (Seite 528, Spalte 2, dortige Abbildung). Da somit nur drei verschiedene Winkel (Θ) zwischen benachbarten Flügelnuten möglich sind, kann diese Anordnung zumindest nicht die Regel R3 erfüllen.

7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der Druckschrift D1 offenbarten mathematischen Verfahren zur Anordnung der Flügel bzw. Flügelnuten am Außenumfang eines Drehelements können selbst bei einer für den Fachmann noch als naheliegend unterstellten Anpassung der in der Druckschrift D1 als Variationsbreite der Winkelabstände verwendeten Werte ak, beispielsweise mit dem Ziel, die offenbarten Verfahren auch auf Drehelemente mit größeren Flügelanzahlen anzuwenden, nicht zu einer Flüssigkeitszufuhrvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 führen.

Eine Verringerung der Variationsbreite des Wertes ak bei Verwendung einer primitiven Wurzelfolge bzw. einer quadratischen Restefolge, zum Beispiel durch Einsatz einer möglicherweise kleineren Primzahl p bei der Division mit Rest in den Formeln (4) und (6), könnte zwar möglicherweise zu einem Einhalten der Regel R5 führen, würde aber gleichzeitig aufgrund der deutlich geringeren Variationsbreite des Wertes ak zu einer Zunahme von Winkelabständen mit gleichem Wert ak führen, so dass dann die Regel R3 nicht mehr einzuhalten wäre.

Eine Anpassung des Wertes ak bei Verwendung einer Maximalfolge gemäß der Druckschrift D1, sowie eine Anpassung des Wertes b bei der Anordnung gemäß der Druckschrift D2 ändert nichts an der maximalen Anzahl von drei bzw. zwei Winkelabständen zwischen zwei Flügeln, so dass die Regel R3 hier weiterhin nicht erfüllbar ist.

Vor diesem Hintergrund war die spezielle Art der anmeldungsgemäß vorgesehenen Flüssigkeitszufuhrvorrichtung durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen.

Darüber hinaus ist es nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes nicht nahegelegt, die in den Druckschriften D1 und D2 offenbarten mathematischen Verfahren zur Berechnung der Anordnung der Flügel bzw. Flügelnuten am Außenumfang des Drehelements ohne weiteren Anlass durch hiervon abweichende mathematische Routinen oder eine zufällige Verteilung zu ersetzen, die in deren Anwendung möglicherweise zu einem Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 führen könnte.

Vielmehr würde jegliche Abwendung von der in der Druckschrift D1 offenbarten Methodik von der Offenbarung der Druckschrift D1 wegführen, da diese in Spalte 5, Zeilen 1 bis 3 explizit ausführt, dass bereits durch die Verwendung einer Maximalfolge eine Reduzierung der tonalen Pumpengeräusche auf ein unverzichtbares Minimum schon garantiert ist.

8. Mithin ist die Flüssigkeitszufuhrvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig.

Mit ihr ist es auch der Gegenstand des geltenden Unteranspruchs 2, der eine zweckmäßige Weiterbildung der Flüssigkeitszufuhrvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 betrifft.

9. Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen:

- Aufnahme der Druckschrift D1 in den Stand der Technik,

- sprachliche Korrekturen und Anpassungen von Textpassagen an den beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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