Paragraphen in 2 ARs 12/21
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 12/21 2 AR 23/21 BESCHLUSS vom 4. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 2 Ws 179/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:040821B2ARS12.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 15. April 2021 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die sich die Senatsentscheidung stützt, übersandt worden.
Franke Krehl Eschelbach
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