Paragraphen in 5 StR 177/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 177/14 BESCHLUSS vom 19. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Angesichts einer Reihe von außerhalb der Aussage der Geschädigten liegenden Beweisanzeichen für eine durch den Angeklagten verübte Vergewaltigung (unter anderem: Zustand der Geschädigten nach Rückkunft, Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung, Inhalt des durch den Angeklagten nach der Tat erstellten Fotos) lag hier entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die sehr sorgfältigen Erörterungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt.
2. Die Ablehnung des Beweisantrags betreffend die Einholung eines „kriminaltechnischen Gutachtens“ zum Zustand der von der Geschädigten bei der Tat getragenen Kleidung ist nicht zu beanstanden. Namentlich sind dem Revisionsvortrag keine Tatsachen zu entnehmen, die die Fachkompetenz der durch das Landgericht im Freibeweisverfahren angehörten Sachverständigen in Frage stellen könnten. Im Blick auf die durch die Sachverständige mitgeteilte Erfahrungstatsache war auch keine Betrachtung der Kleidung durch diese erforderlich.
Sander König Schneider Berger Dölp
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1 | 349 | StPO |
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