Paragraphen in 6 StR 96/22
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1 | 136 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 96/22 BESCHLUSS vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR96.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. November 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge des Verstoßes gegen § 136a StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision nicht den Inhalt der so entstandenen Aussage wiedergibt. Hierzu war die Beschwerdeführerin gehalten. Denn die Urteilsgründe teilen lediglich zusammenfassend mit, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben zu großen Teilen revidiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 5 StR 577/94, NStZ 1995, 353).
Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 05.11.2021 - 21 KLs 8/21
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